Österreichische Auskunfteien müssen Bonitätsdaten auf Wunsch löschen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums für einen Konsumenten eine Klage auf Löschung von Daten gegen eine Kreditauskunftei eingebracht und Recht bekommen.

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Auch eine auf Bonitätsdaten spezialisierte Auskunftei unterliegt in Österreich den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG) und muss auf Wunsch von Betroffenen Daten löschen. Dies geht aus einem erstinstanzlichen Urteil (PDF) des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien hervor (53 Cg 92/07). Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums für einen Konsumenten eine Klage auf Löschung von Daten nach Paragraph 28 DSG gegen eine Kreditauskunftei eingebracht und Recht bekommen. Denn die Datensammlung wird als öffentlich zugänglich gewertet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Konsument wollte im August 2006 einen Mobilfunkvertrag mit dem UMTS-Netzbetreiber 3 abschließen. Aufgrund dreier negativer Einträge in der Bonitätsdatenbank der Deltavista GmbH wurde ihm dies jedoch verweigert. Zumindest einer der Einträge war auf Daten einer Auskunftei namens Kreditinform zurückzuführen. Diese sammelt öffentlich zugängliche Bonitätsdaten, unter anderem über (auch zwischenzeitlich eingestellte) Exekutionsverfahren und leitet sie an Deltavista weiter. Kunden der Deltavista, die ein rechtliches Interesse behaupten, erhalten gegen Entgelt Zugang zur gesamten Datenbank und können alle dort gespeicherten Daten abrufen. "Es ist nicht erwiesen, ob und auf welche Weise die Beklagte beziehungsweise die Deltavista GmbH das von ihren Kunden behauptete [Interesse] überprüfen", schreibt das Gericht in der Sachverhaltsfeststellung.

Der Betroffene ließ sich zunächst durch die ARGE Daten vertreten und teilte der Auskunftei mit, dass er der weiteren Verwendung seiner persönlichen Daten widerspreche und wies darauf hin, dass die Daten binnen acht Wochen zu löschen seien. Die Kreditinform wurde aufgefordert, den Widerspruch zu bestätigen, eine ausreichende Unterlassungserklärung abzugeben und die Daten nicht mehr zu verwenden. Die Auskunftei lehnte ab, wurde verklagt und verlor. Denn in Paragraph 28 Absatz 2 DSG heißt es: "Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei kann der Betroffene jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen."

Das Gericht führt dazu aus: "Der Aufnahme der bonitätsrelevanten Daten des Klägers in die Datei … liegt keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung zugrunde. Sie ist auch als öffentlich zugängliche Datei zu qualifizieren, weil sie einem nicht von vornherein bestimmten, nicht nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende berechtigte Interessen des Abfragenden abhängig ist." Der Betroffene habe daher ein Widerspruchsrecht, das an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft sei. Dabei ist es unerheblich, ob die gespeicherten Daten richtig sind. Die Auskunftei wurde dazu verurteilt, die Daten zu löschen und den gegnerischen Anwälten knapp 3.900 Euro Verfahrenskosten zu bezahlen. (Daniel AJ Sokolov) / (ola)