Bundesregierung will verwaiste und vergriffene Werke erschließen

Das Bundeskabinett will mit einer Reform des Urheberrechts die nichtkommerzielle Nutzung von Büchern und Filmen erlauben, für die kein Rechteinhaber mehr auffindbar ist.

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Das Bundeskabinett hat am Mittwoch einen Entwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (PDF-Datei) beschlossen. Mit dem Vorstoß soll unter anderem die nichtkommerzielle Nutzung von Büchern, Musikstücken und Filmen erlaubt werden, deren Rechteinhaber nicht mehr zu ermitteln sind. "Zukünftig können verwaiste Werke in Bibliotheken, Archiven und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten digitalisiert und ins Internet gestellt werden", erklärte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Der Entwurf enthalte darüber hinaus auch eine Klausel für vergriffene Werke.

Den zu Grunde liegenden Referentenentwurf aus dem Justizministerium für das neue "Körbchen" zur Urheberrechtsreform hat die Bundesregierung jedoch noch leicht geändert. Nicht mehr enthalten ist ein Paragraf, mit dem das Ministerium die sogenannte Kabelweitersendung "technologieneutral" ausgestalten wollte. Dabei geht es um das Recht etwa von Netzbetreibern, Wohnungsbaugesellschaften oder Hotels, ein Rundfunkprogramme "durch Kabel- oder Mikrowellensysteme" vergütungspflichtig weiterzuleiten. Im ursprünglichen Entwurf sollte auch die Verbreitung "auf sonstige Art und Weise" etwa über das Internet erfasst werden.

Mit der geplanten Regelung für verwaiste Werke möchte Berlin eine einschlägige EU-Richtlinie umsetzen. Berechtigte Einrichtungen sollen für den Zugang zu den erschlossenen Werken ein kostendeckendes Entgelt verlangen. Der Veröffentlichung muss eine "sorgfältige Suche" nach möglichen Rechteinhabern vorausgehen, die dafür zu prüfenden Datenbanken und Werkverzeichnisse sind im Anhang des Entwurfs aufgeführt. Die Ergebnisse dieser Recherche müssen dokumentiert und beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) hinterlegt werden. Wird im Nachhinein doch noch ein Rechtsinhaber ausfindig gemacht, hat er Anspruch auf eine "angemessene Vergütung".

Die Verwaltung der Rechte an vergriffenen Werken sollen die Verwertungsgesellschaften übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Schöpfungen vor 1966 erschienen sind und sich im Bestand öffentlicher Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen oder Archiven befinden. Die Vervielfältigung oder Veröffentlichung darf auch hier nicht gewerblichen Zwecken dienen. Zusätzlich soll ein Register der vergriffenen Werke beim DPMA eingerichtet werden. Gegen einen Eintrag in Register können Rechteinhaber binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen.

Mit einem Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftspublikationen will die Regierung zudem einen Schritt in Richtung Open Access machen. Urheber dürfen ihre Artikel zwölf Monate nach Erstveröffentlichung mit Verweis auf die ursprüngliche Publikation im Netz zugänglich machen. Die Beiträge müssen "im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen" sein.

Die scharfe Kritik des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüterrecht am Referentenentwurf hat die Bundesregierung nicht aufgegriffen. Die Experten hatten befürchtet, dass die "an sich hehren Ziele" der Initiative aufgrund "erheblicher Schwächen der Vorlage" verfehlt werden dürften. Ihnen gehen vor allem der Open-Access-Paragraf und die Vorgaben zu verwaisten Werken nicht weit genug. Die Bestimmungen drohen ihrer Ansicht nach, weitgehend ins Leere zu laufen und ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit zu schaffen. Viele Formulierungen nützten allein den Rechteinhabern.

(vbr)