Gewerbesteuer teilweise verfassungswidrig

Der Streit ĂĽber das geltende Gewerbesteuergesetz geht weiter: Laut einem neuen Gutachten ist zumindest die Hinzurechnungspraxis verfassungswidrig.

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Von
  • Marzena Sicking

Erst hat das Finanzgericht Hamburg die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes als verfassungswidrig eingestuft, dann haben die Richter des Bundesfinanzhofs dieses Urteil gekippt. Der Fall liegt nun beim Bundesverfassungsgericht und bekommt durch ein neues Gutachten zusätzlichen Zündstoff. Der Handelsverband Deutschland (HDE) hat gemeinsam mit dem Verein DIE FAMILIENUNTERNEHMER - ASU e.V. nämlich ein Gutachten in Auftrag gegeben, das die Einschätzung aus Hamburg bestätigt: Die Hinzurechnung von Mieten, Pachten und sonstigen Zinsen bei der Gewerbesteuer ist verfassungswidrig.

Der Hintergrund: Zwar ist der Gewinn eigentlich Grundlage der Besteuerung, doch um starke Schwankungen zu vermeiden, lässt der Gesetzgeber die Hinzurechnung zu. Gewerbetreibende werden also in der Praxis unabhängig davon, ob sie Gewinn machen, zur Kasse gebeten. Es kann nicht richtig sein, einen Gewinn zu versteuern, der in der Praxis so gar nicht vorhanden ist – dieser Ansicht ist nicht nur der klagende Unternehmer. Auch das neue Gutachten bestätigt, dass solche Hinzurechnungen zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung von Unternehmen führen können.

Die Regelung schwäche die Unternehmen finanziell, so dass sie anfälliger für Krisen werden, heißt es in dem jetzt vorgestellten Bericht. Die Gutachter sehen außerdem das Gleichbehandlungsgebot durch den Verstoß gegen das objektives Nettoprinzip verletzt. Dieses besagt, dass nur der Saldo aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben besteuert werden darf. Zudem gefährde die drohende Substanzbesteuerung die Eigentumsfreiheit.

Der HDE will den klagenden Unternehmer nun mit diesem Gutachten unterstützen. Bis ein Urteil in Karlsruhe gefällt worden ist, bleiben die entsprechenden Steuerfestsetzungen laut Ländererlass vorläufig. (map)