Filmschaffende sehen sich durch neues Urhebergesetz benachteiligt

Deutsche Filmschaffende sind vor das Bundesverfassungsgericht gegangen, da sie mit einigen Bestimmungen in dem seit Anfang dieses Jahres geltenden Urheberrecht nicht einverstanden sind.

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Mehrere deutsche Filmschaffende sind mit einigen Bestimmungen in dem seit dem 1. Januar geltenden neuen Urheberrecht (UrhG, PDF-Datei) nicht einverstanden. Sie sind vor das Bundesverfassungsgericht gegangen, da sie sich benachteiligt fühlen. Als Beschwerdeführer treten Andres Veiel und Rolf Schübel auf, beide sind mehrfache Träger des Deutschen Filmpreises sowie des Adolf-Grimme-Preises. "Es grenzt schon an Ignoranz, dass der Staat uns Filmschaffenden einerseits das Recht auf Selbstverwertung bei neuen, unbekannten Nutzungsarten nimmt, und uns andererseits dazu zwingt, eine Verwertung unserer Filme in einer Form zu akzeptieren, die wir unter Umständen überhaupt nicht wollen", erklärt Veiel.

Die Filmschaffenden stören sich unter anderem an der nun geltenden Übergangsvorschrift für neue Nutzungsarten in Paragraf 137 l UrhG für Altverträge. Wenn ein Urheber einen Vertrag zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen und dem Rechteverwerter nahezu alle Verwertungsrechte eingeräumt hat, bekommt der Verwerter automatisch auch die Rechte für Nutzungsarten, die zum Vertragszeitpunkt noch nicht bekannt waren. Dies gelte insbesondere für die Verwertung im Web, wenn der Vertrag vor 1995 geschlossen wurde, sagt die 39-seitige Verfassungsbeschwerde, die heise online vorliegt. So dürfe beispielsweise ein Rechteverwerter einen 1991 im Fernsehen ausgestrahlten Film jetzt auch im Web als Download anbieten.

Ein Urheber könne zwar zum Beispiel die Digitalisierung seines Werkes durch seinen ehemaligen Vertragspartner verhindern, denn hier stehe ihm ein Widerrufsrecht zu, doch das laufe automatisch Ende dieses Jahres ab. Lässt der Urheber die Frist verstreichen, da er vielleicht nichts von ihr weiß, könne er die Verwertung nicht mehr verhindern. Thomas Frickel, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm, meint, hier greife der Gesetzgeber unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht aller Urheber ein. "Schließlich steht jedem Kreativen das Recht zu, alleine entscheiden zu dürfen, wem er eine Verwertung in einer bekannt werdenden Nutzungsart gestatten will und wem nicht."

Wenn eine Nutzungsart erst nach dem 1. Januar 2008 bekannt wird, muss der Urheber binnen drei Monaten widersprechen, geht weiter aus Paragraf 137 l UrhG hervor. Der Rechteverwerter muss dem Urheber nur eine Mitteilung an die ihm zuletzt bekannte Adresse darüber schicken, dass er mit der Verwertung in der neuen Form – zum Beispiel via Handy TV – beginnen will. Dabei sei der Rechteverwerter nicht zum Beweis verpflichtet, dass er die Mitteilung tatsächlich an den Kreativen übersendet hat, erläutert der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Noogie Kaufmann.

Weiter reiben sich die Filmschaffenden am Paragrafen 31a UrhG. Er sieht vor, dass generell Verwertungsrechte für Nutzungsarten eingeräumt werden können, die zum Zeitpunkt des Vertrages noch nicht bekannt sind. Die Beschwerde geht davon aus, dass sich die Verwerter möglichst alle Rechte sichern wollen und daher nahezu alle künftigen Verträge eine solche Klausel enthalten werden. Zwar könne der Urheber seine Unterschrift unter einen solchen Vertrag innerhalb von drei Monaten widerrufen, doch stehe dieses Recht Filmschaffenden ausdrücklich nicht zu, sagte Kaufmann. (anw)