Österreich plant geographische Rufnummern für VoIP freizugeben

Derzeit dürfen nur Anbieter geographische Rufnummern (mit Ortsvorwahlen) nutzen, die auch einen fixen, ortsgebundenen Anschluss einrichten. Reine Voice-over-Internet-Anbieter sind davon ausgeschlossen.

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Die österreichische Regulierungsbehörde RTR ist bestrebt, die Nutzung geographischer Telefonnummern zu flexibilisieren. Sie kommt damit lange erhobenen Forderungen von VoIP-Anbietern ebenso nach wie einem von der European Regulators Group (ERG) beschlossenen gemeinsamen Standpunkt bezüglich VoIP. Derzeit dürfen nur Anbieter geographische Rufnummern (mit Ortsvorwahlen) nutzen, die auch einen fixen, ortsgebundenen Anschluss an einer bestimmten Adresse einrichten. Reine Voice-over-Internet-Anbieter, die zwar die Telefonverbindungen, nicht aber die Zugangsleitung des Kunden bereitstellen, sind davon ausgeschlossen. Sie müssen auf spezielle Rufnummerngassen (0720 beziehungsweise 0780 für ENUM-Dienste) ausweichen.

Diese Rufnummernbereiche haben aber Nachteile: "Erstens ist die Erreichbarkeit dieser Rufnummern – insbesondere die internationale – mit angemessenem Aufwand praktisch oft nicht zufriedenstellend herstellbar", schreibt die RTR in einem am heutigen Dienstag veröffentlichten Diskussionspapier (PDF-Datei), "und zweitens – noch gravierender – werden von den nationalen beziehungsweise internationalen Quellnetzen teilweise Preise verrechnet, die von vielen Anbietern beziehungsweise Endkunden nachvollziehbar als prohibitiv angesehen werden können." Zudem hätten Ortsnetznummern ein "seriöseres" Image, als andere Rufnummernbereiche. Tatsächlich verrechnen insbesondere Mobilfunk-Anbieter für Verbindungen zu 0720- und 0780-Nummern oft ein Vielfaches der Gebühren für Verbindungen zur geographischen Rufnummern, obwohl sie etwa bei 0780 gar keine Terminierungsentgelte zahlen müssen.

Die Behörde stellt nun drei mögliche zukünftige Szenarien zur Diskussion. In Szenario 1 muss der Kunde seine Verbindung zum jeweiligen Ortsnetzbereich, aus dem er eine Rufnummer zugeteilt haben möchte, dartun – etwa durch einen Meldezettel oder einen Firmenbuchauszug. Dann darf eine geographische Rufnummer auch für Voice-over-Internet-Dienste genutzt werden, selbst wenn sich der Kunde außerhalb des Ortes aufhält. Bei Notrufen muss ein technischer Marker gesetzt werden, der die Notrufzentrale darauf hinweist, dass der Kunde womöglich nicht von "zu Hause" anruft. Das zweite Szenario, "1+" genannt, ermöglicht dem Kunden zusätzlich seine Rufnummer zu behalten, auch wenn er seinen Wohn- oder Firmensitz in einen anderen Ort verlegen sollte.

Bei Szenario 2 wäre es außerdem zulässig, Ortsnetzrufnummern direkt Mobiltelefonen zuzuteilen. Das ist derzeit nur mit Anrufumleitungen realisierbar. Der Kunde müsste dann nur einen "Interessenschwerpunkt" in Österreich nachweisen, aber keinen Bezug zu dem jeweiligen Ortsnetz. Die Behörde meint jedoch, dass diese Variante erst dann umsetzbar wäre, "wenn sich die Terminierungsentgelte zwischen Fest- und Mobilnetzen weitgehend angeglichen haben" oder das Zusammenschaltungs-Regime grundsätzlich geändert wurde (Bill and Keep, wobei die Terminierungsleistungen gegenseitig ohne jegliche Verrechnung erbracht werden.).

Für die angedachte Flexibilisierung wäre jedenfalls eine Änderung der KEM-V (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehwertdiensteverordnung) erforderlich. Die RTR möchte zunächst mit Netzbetreibern in einem eigenen Arbeitskreis eine "abgestimmte Stellungnahme" erarbeiten. Parallel dazu wird zur öffentlichen Diskussion aufgerufen. Im Mai soll es eine "informelle Vorkonsultation" geben, bevor es im Spätsommer zu einer öffentlichen Konsultation der KEM-V-Novelle kommt. Die Endfassung soll schließlich Anfang November veröffentlicht werden. Sowohl bei der öffentlichen Diskussion als auch bei den Konsultationen kann jedermann eine Stellungnahme abgeben.

Siehe dazu auch:

(Daniel AJ Sokolov) / (jk)