Fristüberschreitung bei der Steuererklärung wird teuer
Den 31. Mai sollten sich Arbeitnehmer lieber groß in den Kalender schreiben. Wer seine Steuererklärung bis dahin nicht abgegeben hat, wird nämlich zur Kasse gebeten.
Wenn es um Vorschriften und Fristen geht, versteht das Finanzamt keinen Spaß. Deshalb sollten Arbeitnehmer sicherstellen, dass ihre Steuererklärung spätestens bis zum 31. Mai beim Finanzamt eingetroffen ist. Wer erst nach diesem Stichtag abgibt, der muss mit Verspätungszuschlägen rechnen, darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein VLH hin.
Unter Umständen kann das ganz schön teuer werden. Bis zu zehn Prozent der Summe, die der Steuerpflichtige erstattet bekommt bzw. nachzahlen muss, kann das Finanzamt als Strafe für die Fristüberschreitung verlangen. Erschwerend kommt hinzu, dass der jeweils zuständige Finanzbeamte im Einzelfall nach eigenem Ermessen entscheiden darf, ob der Steuerpflichtige den Verspätungszuschlag zahlen muss oder nicht. Auch gibt es für den Zuschlag keine feste Formel. Der zuständige Beamte muss bei der Berechnung nur die folgenden Kriterien berücksichtigen: die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe der Nachzahlung, mögliche Vorteile aus der verspäteten Abgabe für den Steuerzahler, das Verschulden und die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bürgers.
Wer schon jetzt weiß, dass er die Frist nicht einhalten kann, sollte also eine Verlängerung beantragen. Die muss er allerdings auch gut begründen können. Die Verspätung nachträglich zu begründen, ist in den meisten Fällen deutlich schwieriger. Eine Krankheit reicht zur Begründung für die Fristüberschreitung beispielsweise nicht aus, das hat das Finanzgericht Köln in einem Urteil klargestellt (FG Köln vom 30.05.2012, 7 K 3652/11). Wer es nicht zum Briefkasten schafft, weil er krank im Bett lag, muss also mit einem Versäumniszuschlag rechnen. Wer das Risiko nicht eingehen möchte, sollte die Aufgabe, die Steuererklärung zu erstellen, gleich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater delegieren. Denn die Berater müssen die Steuererklärungen ihrer Mandanten erst bis zum 31. Dezember beim Finanzamt eingereicht haben. (gs)