Stadtplan-Abmahner unterliegt vor dem Amtsgericht München

Unter den möglichen Anlässen für eine Abmahnung ist der Stadtplan auf der eigenen Homepage wohl einer der größten Klassiker.

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Von
  • Dr. Marc Störing

Unter den möglichen Anlässen für eine Abmahnung ist der Stadtplan auf der eigenen Homepage wohl einer der größten Klassiker. Ein bekannter Berliner Stadtpläne-Verlag hat in der Vergangenheit unzählige kostenpflichtige Abmahnungen verschickt. Das Amtsgericht (AG) München hielt in einem aktuellen Urteil Ansprüche des Verlags jedoch für unbegründet.

Stadtpläne sind nicht zwingend urheberrechtsfrei. Anders als etwa bei Gesetzen oder Gerichtsurteilen können sich die Urheber von Stadtplänen auf ihre Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) berufen. Schnell verletzt der unbedarfte Homepage-Bastler damit die dem Rechteinhaber zustehenden Vervielfältigungs- (§ 16 UrhG) oder Verbreitungsrechte (§ 17 UrhG). In einem solchen Fall stehen dem Rechteinhaber aus § 97 UrhG Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zu.

Diese verlangte der Verlag als Klägerin auch im vorliegenden Fall, nachdem er seine Rechte durch einen Kartenausschnitt auf der Seite der Beklagten verletzt sah. Mit Urteil vom 1. Februar (Az.: 142 C 16597/07, veröffentlicht bei der Kanzlei Dr. Bahr) wies das Amtsgericht München die Klage jedoch ab und sorgte für eine Überraschung. Denn nach Auffassung des Gerichts blieb unklar, ob der Berliner Stadtpläne-Verlag als Klägerin überhaupt Inhaber der Urheberrechte an den Karten war.

Dass sie tatsächlich die Rechte an den Karten hielt – egal ob aus eigener Urheberschaft oder aus Abtretung – wäre jedoch Voraussetzung für Ansprüche aus dem Urheberrecht. Nach Ansicht des Gerichts hat sich der Berliner Stadtpläne-Verlag jedoch zu dieser entscheidenden Frage "widersprüchlich" und mit "nicht durch Tatsachen unterlegten Behauptungen" geäußert. Tatsächlich trug die Klägerin nach den Feststellungen des Urteils "drei Versionen gleichzeitig" zu der Frage vor und hat sich darüber hinaus auch auf mehrmalige Hinweise durch das Gericht nicht bemüht, seine Rechteinhaberschaft näher zu beweisen. Zwar räumte das Gericht ein, dass "durchaus Umstände für eine Nutzungsberechtigung der Klägerin" sprächen. Diese reichten dem Münchener Gericht jedoch nicht aus. Vielmehr hielt es der Amtsrichter für möglich, dass ein Dritter "die Rechte an der streitgegenständlichen Karte zumindest im Zeitpunkt der Verletzungshandlung hatte".

Das mit 16 Seiten für ein Amtsgericht ungewöhnlich ausführliche Urteil kommt damit zu dem Schluss, dass die Klage auf Schadenersatz in Höhe der geforderten 1.677,40 Euro unbegründet sei. Neben den Gerichts- und sonstigen Anwaltskosten blieb der Berliner Stadtpläne-Verlag damit auch auf den Abmahnkosten sitzen. Rechtskräftig ist das Urteil jedoch nicht – und eine Berufung der Klägerin erscheint wahrscheinlich. (Dr. Marc Störing) / (jk)