Gericht: Keine Haftung für offenes WLAN

Eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen durch Dritte gehe zu weit, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt und hob damit eine Entscheidung der Vorinstanz auf.

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Von
  • Dr. Marc Störing

Der Streit um die rechtlichen Folgen eines offenen WLAN setzt sich fort. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt schränkte in einer aktuellen Entscheidung die Haftung des WLAN-Betreibers für die missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses durch unbekannte Dritte deutlich ein und hob das anders lautende Urteil der Vorinstanz auf.

Verzichtet der Anschlussinhaber bei Inbetriebnahme seines WLAN-Routers aus Unkenntnis auf Sicherheitsvorkehrungen – etwa durch Verschlüsselung oder MAC-Adressen-Filter – so steht das heimische Funknetz jedem Dritten innerhalb des Empfangsradius offen. Seit langem streiten Juristen um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anschlussinhaber dann auch für solche Rechtsverletzungen haftet, die unbekannte Dritte über seinen Anschluss begangen haben.

Im vorliegenden Fall waren es einmal mehr Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen, die über das offene Funknetz begangen wurden. Die Firma Logistep AG ermittelte in der P2P-Börse eMule ein getauschtes Musikstück eines Auftraggebers und Rechteinhabers; die über den Umweg der Staatsanwaltschaft ermittelte IP-Adresse führte zum Anschlussinhaber. Vor dem Landgericht (LG) Frankfurt a. M. nahm der Rechteinhaber den Anschlussinhaber daraufhin auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte wandte ein, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Zum fraglichen Zeitpunkt sei er im Urlaub gewesen, und der PC sei während dieser Zeit ausgeschaltet gewesen. Ein Fremder müsse per WLAN seinen Anschluss genutzt haben.

Davon zeigte sich seinerzeit das LG Frankfurt unbeeindruckt. "Wenn der Beklagte es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen", urteilten die Richter und entschieden gegen den Beklagten. Der Anschlussinhaber habe sich über wirksame technische Maßnahmen zum Schutz seines WLAN zu informieren.

Gegen das Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Und mit Entscheidung vom 1. Juni hob daraufhin nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt das vorausgegangene Urteil auf. Die Richter verneinten dabei die sogenannte Störerhaftung des Beklagten. Selbst wenn ein Teil der Rechtsprechung eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers etwa für Familienangehörige annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers zu weit. Denn letztlich müsse der Betroffene damit für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Die Störerhaftung erfordere die vorausgegangene Verletzung von Prüfungspflichten. Solche Prüfungspflichten bestünden für den Anschlussinhaber aber überhaupt erst dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter bekannt seien, argumentieren die Richter des OLG Frankfurt.

Die Musikindustrie hatte in dem Verfahren hingegen die Ansicht vertreten, es sei allgemein bekannt, dass Dritte sich über einen fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften. Doch diese Auffassung hielt das Gericht für "zweifelhaft und im Übrigen viel zu ungenau". Da es im vorliegenden Fall jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen Dritter über das Funknetz gab, erteilte das Oberlandesgericht der Klage des Rechteinhabers eine Abfuhr (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.7.2008, Aktenzeichen 11 U 52/07).

Die nicht rechtskräftige Entscheidung widerspricht damit nicht nur der Vorinstanz. Auch das LG Hamburg hatte in zwei Entscheidungen (Urteil vom 27.06.2006 - Az.: 308 O 407/06 und Beschluss vom 02.08.2006 - Az.: 308 O 509/06) die Mitstörerhaftung für ein unverschlüsseltes WLAN bejaht. (Dr. Marc Störing) / (vbr)