Wahlcomputer und die Grenzen der Informationsfreiheit
Verwaltungsgericht Braunschweig: Der Einsicht in die Zulassungsunterlagen stehen die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Herstellers entgegen.
In der Bundesrepublik gibt es lediglich drei Personen, die nachvollziehen können, wie die elektronische Erfassung, Speicherung und Zählung von Wählerstimmen an den etwa 2500 für politische Wahlen bereits eingesetzten Wahlcomputern funktioniert. Diese Zahl nannte der Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), Prof. Dieter Richter, am gestrigen Mittwoch vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig in der mündlichen Verhandlung über eine Klage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Bei den drei Personen handelt es sich um die Mitarbeiter der Arbeitsgruppe 8.51 "Software und elektronische Wahlen" der PTB, die nach der Bundeswahlgeräte-Verordnung für die technische Prüfung eines Baumusters zuständig ist, bevor die Bauartzulassung und Verwendungsgenehmigung durch das Bundesinnenministerium erfolgt.Wähler-Selbstkontrolle, Experten ringen um Vertrauen in elektronische Wahlmaschinen, c't 19/07, S. 84
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(Richard Sietmann) /
Das Verfahren gegen die PTB auf Einsicht in die Zulassungsunterlagen für die Nedap-Wahlcomputer (Aktenzeichen 5 A 188/06) hatte der Verfasser im Rahmen seiner Recherchen als Berliner Korrespondent der c't mit Unterstützung des Heise-Verlags angestrengt, nachdem die Prüfbehörde auf Antrag lediglich den Prüfbericht übersandte, nicht aber die darin aufgeführten 36 Anlagen, die die Grundlage der Baumusterprüfung bilden und ohne die der Bericht an das Bundesinnenministerium nicht nachvollziehbar ist. Den dagegen eingelegten Widerspruch hatte die PTB ebenfalls abgelehnt.
Nach dem Anfang 2006 in Kraft getretenen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) können Behörden Auskunftsbegehren unter anderem ablehnen, wenn die Auskunfterteilung personenbezogene Daten Dritter berührt und dadurch die Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, oder wenn die Behördeninformationen sich auf das wettbewerbsrelevante Know-how von Unternehmen beziehen: Nach Paragraph 6 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn ihm der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. "Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat."
Doch während beim Schutz personenbezogener Daten die Behörde immerhin abzuwägen hat, ob "das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt", fehlt eine vergleichbare Abwägungsklausel hinsichtlich der Schutzwürdigkeit technischer Informationen. Dies war schon im Gesetzgebungsverfahren kritisiert worden. Und im vergangenen Juni forderte die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder eine solche Abwägungsmöglichkeit, weil die derzeitige Rechtslage das Informationsfreiheitsrecht der Bürger übermäßig einschränke. "Es gibt Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, bei denen das öffentliche Interesse an der Offenbarung den Schutzbedarf überwiegt", heißt es in der Erklärung.
Immer dann, wenn wie im vorliegenden Fall Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geltend gemacht werden, hat demnach das Unternehmen das Letztentscheidungsrecht über die Freigabe und nicht die Behörde. Jede andere Handhabung würde die Zusammenarbeit von Firmen und Prüfinstituten gefährden, erklärte Nedap-CEO Anton Westendorp in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig. Der Chef der in Groenlo ansässigen Nederlandsche Apparatenfabriek NV (Nedap), der Muttergesellschaft von Nedap Election Systems, war auf Antrag der PTB zu dem Verfahren beigeladen worden. Man habe die Prüfunterlagen lange vor dem Inkrafttreten des IFG eingereicht, betonte er. "Es kann doch nicht sein, dass Anfang 2006 ein Gesetz kommt, das rückwirkend alles offenlegt – das ist doch verrückt."
Ob das Öffentlichkeitsprinzip bei Wahlen schwerer wiegt als der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, hatten die Braunschweiger Verwaltungsrichter nicht abzuwägen; angesichts der derzeitigen Rechtslage sah die 5. Kammer keinen Spielraum für eine Aufhebung des Widerspruchbescheids. "Der Wortlaut ist eindeutig, der Wille des Gesetzgebers ist auch eindeutig", erklärte die Vorsitzende Richterin Ulrike Schlingmann-Wendenburg. "Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist nach der Formulierung des Paragraphen Sechs unbedingt."
Die Kammer habe zwar einen Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht in Betracht gezogen, dann aber wieder verworfen. Aus dem bloßen Fehlen einer Abwägungsklausel und der Ungleichbehandlung von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen lasse sich keine Verfassungswidrigkeit des IFG begründen. Zwar sei die Öffentlichkeit der Wahl "ein ganz hoher Grundsatz", doch die sei nur "problembereichsspezifisch" zu erreichen, "nämlich durch eine Änderung der Bundeswahlgeräte-Verordnung". Dort könne man beispielsweise hineinschreiben, dass die Bauartzulassung in einem öffentlichen Verfahren erfolge.
Was der zuständige Bundesinnenminister von derartigen Erwägungen hält, hat er in den noch schwebenden Wahlprüfungsbeschwerden einiger Bürger gegen die Bundestagswahl 2005 bereits dem Bundesverfassungsgericht mitgeteilt: "Aus dem Öffentlichkeitsprinzip ergibt sich", erklärte das BMI, "kein Anspruch gegen das Bundesministerium des Innern oder die Physikalisch-Technische Bundesanstalt auf Einsichtnahme in die Unterlagen zur Zulassung der Wahlgeräte von Nedap." Demnach soll auch künftig gelten: Wo die Bürger ihre Stimme an Wahlcomputern abgeben, bleibt die Ermittlung des Wahlergebnisses den Augen des Wahlvorstands und der Öffentlichkeit entzogen – für die Integrität der Wahl bürgen drei Experten der PTB.
Zum Thema E-Voting und elektronische Wahlmaschinen siehe auch:
- Digitale Wahlstifte bei Hamburger BĂĽrgerschaftswahl grundgesetzwidrig?
- Niederlande: Aus fĂĽr Nedap-Wahlcomputer