IP-Blacklisting zur Spam-Abwehr kann rechtswidrig sein

Nach einem Urteil des LG Lüneburg ist es wettbewerbswidrig, einen Mitbewerber zur Abwehr von Spam auf eine IP-basierte Blacklist zu setzen.

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Von
  • Joerg Heidrich

Dem Betreiber eines gewerblich genutzten Mailservers steht es nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zu, die Annahme fremder E-Mails – etwa mittels einer DNS-Blacklist – zu unterbinden. Dies entschied das Landgericht Lüneburg mit Urteil vom 27. September 2007 (Az. 7 O 80/07). Es verurteilte einen Hosting-Provider dazu, die Mails eines Mitbewerbers aus Österreich selbst dann auszuliefern, wenn dieser unerwünschte E-Mail-Werbung versendet.

Klägerin des Verfahrens war ein Betreiber eines Affiliate-Systems aus Österreich, der zudem ein Online-Zahlungssystem sowie "Unterhaltungsangebote aller Art" offeriert. Der Beklagte, der ein kleines Providerunternehmen betreibt, hatte nach eigenen Angaben im Sommer 2007 über den Mailserver der Klägerin unerwünschte Werbung in Form einer gefälschten Rechnung bekommen. Daraufhin forderte er die Klägerin auf, dieses zukünftig zu unterbinden. Nachdem sich diese weigerte, sperrte der Beklagte via DNS-Blacklist den Empfang weiterer Mails vom Mailserver der Klägerin, da er diese als Störerin betrachtete. Diese Sperrung wollte die Klägerin per Abmahnung verbieten. Nachdem der Beklagte sich weigerte, den Eintrag zu entfernen, beantragte die Klägerin erfolgreich eine einstweilige Verfügung, die das Gericht nun mit dem vorliegenden Urteil bestätigte.

Nach Ansicht der Richter aus Lüneburg steht der Klägerin als Mitbewerber ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus Wettbewerbsrecht zu. Dieser habe die Klägerin durch die Aufnahme der IP-Adresse des Mailservers vorsätzlich gezielt behindert. Die Sperrung des Mailservers käme einer Betriebsblockade gleich, da von der Klägerin und ihren Kunden keine E-Mails mehr angenommen würden. Dadurch würde der Mitbewerber in unerlaubter Weise "an seiner Entfaltung gehindert" mit dem subjektiven Ziel, ihn "zu beeinträchtigen oder zu verdrängen".

Dieser Bewertung stehe auch der Vortrag des Beklagten nicht entgegen, die Sperrung sei berechtigt gewesen, um die Übersendung von Spam über den Server der Klägerin zu vermeiden. Hiergegen könnten sich der Beklagte und seine Kunden zwar im Einzelfall mit Hilfe von Unterlassungsansprüchen wehren, nicht jedoch durch die Aufnahme in eine Blacklist. Dies sei ohnehin nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zulässig, etwa zur Abwehr von Viren. Zulässig sei bei Zustimmung des Empfängers allenfalls eine Filterung von Mails, die zu einer Ablage der Nachrichten in einem "Spam-Ordner" führe. Bei einer Sperre erfolge jedoch keine Übersendung, sodass dem Nutzer die Entscheidungsmöglichkeit genommen werde, ob er die Mail lesen wolle oder nicht.

Die Entscheidung des LG Lüneburg könnte erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Spam-Abwehr haben. Dabei bleibt jedoch abzuwarten, ob auch andere Gerichte dieser Rechtsprechung folgen. Zu beachten ist bei der Entscheidung allerdings, dass sie nicht Blacklist-Filterung generell untersagt, sondern dass das Verbot auf dem Wettbewerbsrecht beruht. Daher kann diese Argumentation nur dann greifen, wenn der Nutzer der Blacklist mit dem Versender der Mail in einem Wettbewerbsverhältnis steht, was vor allem bei Unternehmen selten der Fall sein dürfte. Einschneidender könnten die Auswirkungen des Urteils auf Provider sein. (Joerg Heidrich) (un)