PC mit Internet-Zugang doch absetzbar
Ein Gericht widerspricht der Auffassung vieler Finanzämter, die Kosten für Computer mit Internet-Anschluss könnten nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.
Ein Gericht widerspricht der Auffassung vieler Finanzämter, die Anschaffungskosten für Computer mit Internet-Anschluss könnten grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Sie sind doch absetzbar, wenn der Computer "weit überwiegend" für den Beruf benutzt wird. Das geht aus einem am Montag in Neustadt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 5 K 2776/98).
Viele Finanzämter vertreten derzeit die Auffassung, dass Aufwendungen für die Anschaffung oder die Abschreibung von Computern nicht als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind, wenn der Computer einen Internet-Anschluss hat. "Das wird damit begründet, dass eine steuerliche Abzugsfähigkeit nur dann gegeben sein könne, wenn keine oder nur eine völlig untergeordnete private Mitbenutzung vorliegt", teilte das Gericht mit. Ein Internet-Anschluss weise nach Ansicht der Finanzämter auf eine private Mitbenutzung hin.
Mit ihrem Urteil gaben die Richter der Klage eines Lehrers Recht, der an einer berufsbildenden Schule für Wirtschaft neben Englisch und Französisch auch das Fach Kommunikationstechnologie betreut. Der Mann hatte sich einen Computer, eine Festplatte und ein Modem angeschafft und einen Internet-Anschluss legen lassen. Die Behörde ging davon aus, dass der Internet-Anschluss privat genutzt wurde. Dagegen klagte der Lehrer.
Die Richter erklärten, es könne anhand objektiver Merkmale festgestellt werden, ob die geltend gemachten Kosten überwiegend beruflich verursacht seien. Das gelte auch für den Internet-Anschluss. Es gehöre zu den Aufgaben des Klägers, den Schülern das Surfen im Internet und den Umgang mit fremdsprachlichen EDV-Programmen beizubringen. Hinzu komme, dass er nur über eine bestimmte Universität Zugang zum Internet habe, in einer Vereinbarung mit der Hochschule sei zudem eine private Nutzung ausgeschlossen. Außerdem habe der Lehrer ein Verzeichnis der von ihm benutzten Internet-Seiten vorgelegt. (cp)