Urhebervertragsrecht: Verkorkst und ohne Alternative?

Im Urhebervertragsrecht wird festgelegt, wie die Gewinne und Verluste aus dem Handel mit dem geistigen Eigentum aufgeteilt werden. Juristen kritisierten den Gesetzgeber auf einer Tagung – wie die Lage verbessert werden könnte, ist jedoch umstritten.

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Von
  • Torsten Kleinz

Dreht sich die Debatte um das Urheberrecht meist um Konflikte zwischen Verwertern und Endnutzer, widmete sich die Jahrestagung des Instituts für Rundfunkrecht der Universität zu Köln am Montag dem erheblich sperrigeren Urhebervertragsrecht. Darin wird festgelegt, wie die Gewinne und Verluste aus dem Handel mit dem geistigen Eigentum aufgeteilt werden. Die Juristen erteilten der gesetzgeberischen Leistung schlechte Noten – wie die Lage verbessert werden könnte, ist jedoch umstritten.

Obwohl die letzten wesentlichen Änderungen im Urhebervertragsrecht aus der Urheberrechtsnovelle von 2002 stammen, sind die vom Gesetzgeber vorgesehenen Selbstregulierungsmechanismen immer noch nicht ausverhandelt – und weit entfernt von der Rechtssicherheit. Zwar hatte der Gesetzgeber schon in den 70er Jahren ein starkes Kräfte-Ungleichsverhältnis zwischen den stark organisierten Verwertern und den oft als Einzelunternehmer tätigen Urhebern diagnostiziert, zu einer durchgängigen gesetzlichen Regelung wie die Einnahmen aus der Verwertung der Werke zu verteilen sind, konnte sich der Gesetzgeber jedoch nicht durchringen.

"Wir haben nur eine kleine Lösung bekommen", erklärte Joachim Bornkamm, der als Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof prominente Streitfälle im Urhebervertragsrecht klärt. So sehen Die Paragraphen 32 und 32a zum einen eine "angemessene Vergütung" der Urheber bei Lieferung des Werkes und eine angemessene Beteiligung an den weiteren Einnahmen vor, was darunter zu verstehen ist, müssen die Richter jedoch oft anhand sehr vager Kriterien entscheiden. So könnten theoretisch auch Programmierer nach den Bestseller-Regeln im Urheberrecht Beteiligungen an den Erträgen einer Software einfordern.

Bornkamm verwies auf eine Schwierigkeit der gesetzlichen Konstruktion: Zwar haben Urheber auf dem Papier relativ klare Rechte, gegen unfaire Praktiken vorzugehen. Doch nur wenige machten davon Gebrauch, aus Angst davor, keine weiteren Aufträge zu bekommen: "Niemand ist dazu verpflichtet, jemandem weitere Aufträge zu erteilen, der einen mit Prozessen überzieht", sagte Bornkamm. Die Hürde für die Urheber, tatsächlich ihr Recht zu bekommen, seien sehr hoch. Zudem müsse das Gericht teilweise recht freihändig entscheiden, welche Bezahlung für bestimmte Leistungen – wie zum Beispiel literarische Übersetzungen – angemessen sei.

Der Gesetzgeber setzte dazu weitgehend auf eine Selbstregulierung der betroffenen Branchen: Verwerter und Urheber sollen sich auf Honorarrichtlinien einigen, die dann auch die Grenzen angemessener Bezahlung abstecken. In den elf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes seien gerade einmal in zwei Fällen gemeinsame Vergütungsregel aufgestellt worden, beklagte der Urheberrechts-Experte Professor Haimo Schack. Durch die Freigabe von Total-Buy-Out-Verträgen im Jahr 2007, die auch die Übertragung unbekannter Nutzungsarten zuließen, habe der Gesetzgeber trotz vollmundiger Versprechungen die Rechte der Urheber sogar geschwächt.

Schack fordertem diesen Schritt wieder rückgängig zu machen und Total-Buy-Out-Verträge zu verbieten. Gleichzeitig plädierte er für ein Sonderkündigungsrecht der Urheber nach 30 Jahren, um den Urhebern eine Nachverhandlung über angemessene Beteiligung an den weiteren Gewinnen zu ermöglichen, wenn die Investitionen der Verwerter sich bereits amortisiert hätten. Andere Länder seien hier wesentlich urheberrechtsfreundlicher als Deutschland: So sei in Frankreich zum Beispiel eine erlösabhängige Vergütung vorgeschrieben. Dass die Bundesregierung immer mehr auf Regulierungen durch Verbände und Verwertungsgesellschaften setzt, sieht Schack als Entmündigung des Urhebers.

Schack widersprachen insbesondere die Vertreter der Verwertungsindustrie. So seien schon viele Vereinbarungen im Filmbereich getroffen worden, wenn auch nicht immer in Form von Vergütungsregeln. Dass Urheber nun nicht nur ihre direkten Auftraggeber, sondern auch Nachnutzer verklagten – wie im Fall der Grafikerin, die für ihre Beteiligung an der Erstellung des Tatort-Vorspanns Namensnennung und Nachzahlungen vom Bayerischen Rundfunk verlangte – sieht Peter Wiechmann aus der Rechtsabteilung des Südwestrundfunks kritisch: "Wir haben es im Filmbereich vorwiegend mit Urhebern zu tun, die in Abhängigkeitsverhältnissen stehen", erklärte der Jurist. Für deren angemessene Bezahlung sieht er die Produzenten in der Pflicht. Die Sender des öffentlichen Rundfunks seien zu Gesprächen bereit und hätten schon mehrere Übereinkünfte erzielt.

Rechtanwalt Wolfgang Schimmel, der für die Gewerkschaft ver.di den Themenbereich betreut, sieht zwar gewisse Fortschritte. So würden Tarifvereinbarungen im Filmbereich eingehalten, Übersetzer seit Entscheidung des Bundesgerichtshofs zumindest formell an den Erlösen beteiligt. Tageszeitungsverlage hingegen ignorierten die Honorarvereinbarungen oft und zahlten völlig unangemessene Zeilenhonorare. Schimmel plädierte deshalb für ein Verbandsklagerecht gegen unangemessene Honorierungen. Zudem könnten solche Praktiken wie beim Entsendegesetz von den Behörden kontrolliert und verfolgt werden.

Doch wesentliche Fragen sind immer noch offen – zumal unterschiedliche Gerichte in Kernfragen wie dem Auskunftsrecht der Urheber gegenüber den Verwertern oft widersprüchliche Entscheidungen treffen. Kreative und Urheber setzen daher ihre Hoffnung oft in die wenigen Musterprozesse, die vor den höchsten Gerichten verhandelt werde. So kritisierte der Schauspieler Heinrich Schafmeister in Köln die zu geringe Gesprächsbereitschaft der Verwerter: "Ohne gehörigen Druck reagiert keiner – erst recht nicht die Öffentlich-Rechtlichen". Dass der Bundestag in absehbarer Zeit – wie zum Beispiel von der Fraktion Die Linke vorgeschlagen – das Urhebervertragsrecht klarstellt oder wesentlich überarbeitet, erwartete auf der Tagung in Köln niemand. (anw)