Konkurrent darf Marke für Google AdWords verwenden

Das Oberlandesgericht Frankfurt unterscheidet in seinem Beschluss zwischen - unzulässiger - Verwendung fremder Marken in HTML-Metatags und der Verwendung als Keywords.

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Werber dürfen im Internet den Namen einer Konkurrenzmarke als Schlüsselbegriff für Werbung auf Suchmaschinen verwenden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit einem heute veröffentlichten Beschluss (Az.: 6 W 17/08) wie schon die Vorinstanz, das Landgericht, entschieden. Voraussetzung sei allerdings, dass die mit dem Schlüsselbegriff ausgelöste Werbeanzeige als solche klar erkennbar sei und von der Trefferliste getrennt dargestellt werde. Das war bei der fraglichen Werbung über die Suchmaschine Google der Fall.

Das OLG machte einen Unterschied zwischen den Schlüsselbegriffen (Keywords) für die Schaltung von Anzeigen und den HTML-Metatags, mit denen die Trefferhäufigkeit auf Internetseiten in die Höhe getrieben werden kann. Eine solche Nutzung fremder Markennamen im Quelltext hält das OLG für rechtswidrig. Im Gegensatz hierzu werde bei AdWords nicht das Suchergebnis an sich und damit die Trefferliste, sondern lediglich die Platzierung der Werbeanzeige beeinflusst. "Die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Gleichbehandlung von Metatag und AdWord werde nach Auffassung des 6. Zivilsenats der unterschiedlichen Funktion beider Instrumente nicht gerecht", heißt es in einer Mitteilung. Vor kurzem hat sich auch das LG Braunschweig mit einem ähnlichen Fall befasst. Derzeit sind verschiedene Verfahren zu diesem Komplex beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig – eine Entscheidung aus Karlsruhe liegt jedoch noch nicht vor.

Im konkreten Fall hatte der Hersteller eines auf "probiotischen Mikroorganismen" basierenden Erfrischungsgetränks, der auch Lizenznehmer der eingetragenen Marke ist, gegen einen Konkurrenten geklagt. Dessen Werbebanner erschien stets, wenn ein Internetnutzer den Namen des anderen Produkts in die Suchmaschine eingetragen hatte. Der Beklagte hatte bei Google eine Vielzahl von AdWords angegeben, die eine inhaltliche Verbindung zur Marke aufwiesen. Dies sei aber keine Form der unlauteren Rufausbeutung oder des Abfangens von Kunden, fanden die Richter. Die "Lotsenfunktion" des Zeichens werde hier nur zur Präsentation einer als solcher erkennbaren Eigenwerbung genutzt. Damit werde gerade nicht der Eindruck erweckt, es bestehe eine Verbindung zwischen der beworbenen Ware und dem Geschäftsbetrieb des Markeninhabers. Der Beschluss ist rechtskräftig. (anw)