Verbraucher- und Datenschützer sehen Gesetzgeber nach Payback-Urteil gefragt

Der Bundesdatenschutzbeauftragte und der Bundesverband der Verbraucherzentralen fordern eine gesetzliche Klarstellung, dass Kunden der Verwendung aller ihrer persönlichen Daten für Werbezwecke aktiv zustimmen müssen.

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Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar und der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) fordern nach dem Payback-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) eine gesetzliche Klarstellung, dass Kunden der Verwendung aller ihrer persönlichen Daten für Werbezwecke aktiv zustimmen müssen. "Wie im Internet sollte der Kunde generell aktiv entscheiden, ob er Werbung erhalten will, etwa indem er ein entsprechendes Kästchen ankreuzt", plädierte Schaar für eine generelle Festschreibung des so genannten Opt-In-Prinzips im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Auch für vzbv-Vorstand Gerd Billen stellt die im Gegenteil dazu etwa vom Kundenkarten-Anbieter Payback praktizierte Opt-Out-Regelung, bei der Verbraucher bei Vertragsschluss ausdrücklich ein Kreuz gegen die Nutzung ihrer Daten für Werbezwecke setzen müssen, "den Grundsatz der Freiwilligkeit auf den Kopf". Er verlangte ebenfalls eine Klarstellung im BDSG.

Der BGH hat allein eine Vertragsklausel des Rabattvereins gekippt, wonach Payback-Nutzer den Erhalt von Werbung per SMS und E-Mail ausdrücklich ablehnen mussten. Für die weit häufigere Werbung per Post bleibt alles beim Alten, moniert Schaar. Dafür müsse sich Payback nach wie vor keine gesonderte Einwilligung vom Kunden einholen. Claus-Peter Schrack, Sprecher der Loyalty Partner GmbH, die das Payback-Programm betreibt, freute sich denn auch, dass das oberste Gericht prinzipiell "unserer Rechtsauffassung gefolgt ist" und dem Unternehmen einen "einwandfreien Umgang mit den Daten unserer Kunden" bestätigt habe.

Der vzbv bemängelt dagegen eine Reihe weiterer Missstände. So gelte der Datenschutz rechtlich derzeit nicht als Teil des Verbraucherschutzes. So könnten Verbraucherverbände gegen Einwilligungsklauseln nur vorgehen, soweit es sich bei diesen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Ein anderes Problem bestehe in der mangelnden Kontrolle der Verbraucher über einmal preisgegebene Informationen. "Der Handel mit Kundendaten floriert, und die Betroffenen haben keinen Überblick, wer was über sie weiß", kritisiert Billen. Der Bundesverband fordert deshalb, ein Sammelrückrufsrecht im BDSG zu verankern. Gebe ein Unternehmen Daten an Partnerorganisationen weiter, müsse es später auf Wunsch des Kunden auch dafür sorgen, dass diese Informationen an allen Stellen gelöscht werden. Generell dürften Konsumenten nicht gezwungen werden, Informationen über sich für Werbung freizugeben. (Stefan Krempl) / (vbr)