Urteil: Vertragsbedingungen von Mobilkom Austria sind rechtswidrig
Das Handelsgericht Wien hat Mobilkom Austria dazu verurteilt, bestimmte Klauseln in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr anzuwenden, weil sie rechtswidrig sind.
Das Handelsgericht Wien hat den Mobilfunk-Marktführer Mobilkom Austria dazu verurteilt (19 Cg 46/08 y als PDF), bestimmte Klauseln in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht mehr anzuwenden, weil sie rechtswidrig sind. Das vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Konsumentenschutzministers Erwin Buchinger (SPÖ) erwirkte Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Mobilkom Rechtsmittel ergreifen wird. Mit den umstrittenen Klauseln versucht das Unternehmen, einseitige Vertragsänderungen zuungunsten ihrer Kunden zu erleichtern und das Kündigungsrecht der Kunden zu umgehen. Die Mitbewerber T-Mobile und One haben ähnliche Bestimmungen in ihren AGB. "Ein äußerst erfreuliches Urteil, das die Grenzen der Modalitäten von Vertragsänderungen und Kündigungen zulasten der Verbraucher aufzeigt", sagte Buchinger.
Grundsätzlich können Verträge nicht einseitig abgeändert werden. Eine Ausnahme gibt es im österreichischen Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), wonach die Telecom-Anbieter einseitige Änderungen vornehmen können. Als Ausgleich sind die Kunden berechtigt, bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen den Vertrag außerordentlich zu kündigen (§ 25 TKG 2003). Auch bei einer noch laufenden Mindestvertragsdauer besteht dieses Kündigungsrecht, subventionierte Endgeräte müssen nicht zurückgegeben werden. Gegenwärtig haben Kunden von One und Telekom Austria die Möglichkeit, nach dieser Bestimmung ihre Verträge zu kündigen.
Die Anbieter versuchen jedoch, das außerordentliche Kündigungsrecht ihrer Kunden auszuhebeln. In ihren AGB (§ 3 Absatz 4) hat sich die Mobilkom vorbehalten, eine solche Kündigung für unwirksam zu erklären, wenn sie innerhalb von vier Wochen die nachteiligen Vertragsänderungen gegenüber dem einzelnen Kunden wieder zurückzieht. Doch diese Frist ist laut Handelsgericht gröblich benachteiligend (im Sinne des § 879 Absatz 3 ABGB) und einem Verbraucher nicht zumutbar. Denn dieser kommt in einen Schwebezustand: Er weiß vier Wochen lang nicht, ob sein Vertrag endet oder nicht, und kann sich daher nicht nach einem neuen Anbieter umschauen. Zieht die Mobilkom ihre Änderungen nicht zurück, steht der Kunde plötzlich ohne Vertragspartner da und kann eventuell seine Rufnummer nicht mehr zu einem anderen Anbieter portieren.
Das Gericht hat auch eine zweite Klausel in den Mobilkom-AGB (§ 3 Absatz 1) als rechtswidrig erkannt. Dort hat die Mobilkom die so genannte "Änderungskündigung" geregelt. "Der Begriff 'Änderungskündigung' ist kein geläufiger Fachausdruck. Ein normaler Durchschnittskunde ist nicht ohne weiteres in der Lage zu erkennen, dass es sich dabei um eine vom Verhalten des Erklärungsempfängers abhängige Potestativbedingung handelt", so das Gericht. "Es besteht die Gefahr, dass der Verbraucher nicht davon ausgehen wird, dass durch diese von ihm widerspruchslos hingenommene Kündigung ein neues Vertragsverhältnis begründet wird. Vielmehr wird ein Durchschnittsverbraucher der Annahme sein, dass nur die angesprochenen Klauseln geändert werden." Diese Annahme könne schwerwiegende Folgen haben, da es etwa zu einer neuen Mindestvertragsdauer von durchschnittlich 18 Monaten kommen könne. "Dieser Teil der Klausel vermittelt dem Verbraucher zweifellos ein unklares Bild bezüglich seiner vertraglichen Position und ist daher intransparent im Sinne des § 6 Absatz 3 Konsumentenschutzgesetz."
Außerdem behält sich die Mobilkom vor, die Änderungskündigung innerhalb eines Monats gegenüber jenen Kunden zurückzuziehen, die sich wehren. Auch hier kommt es nach Ansicht des Gerichts zu einem unzumutbaren Schwebezustand, da der Kunde nicht weiß, ob der Vertrag endet oder nicht. "Dieser Teil der Klausel ist zweifellos gemäß § 879 Absatz 3 ABGB gröblich benachteiligend, da er die Rechtsposition des Verbrauchers in einem auffallenden Missverhältnis zu jener der beklagten Partei stellt, da es nur diese in der Hand hat, was endgültig mit dem Vertragsverhältnis passiert."
Anlass der Klage des VKI war, dass die Mobilkom im Frühjahr weitreichende AGB-Änderungen durchführte und ihre nun als rechtswidrig erkannten Klauseln anwandte, um kündigungswillige Kunden weiter zu binden. (Daniel AJ Sokolov) / (hos)