PayPal ficht irrtümliche Gewinnbenachrichtigungen an

Der Zahlungsdienstleister hat die versehentlich am Freitag benachrichtigten "Gewinner" seiner Aktion "Willste? Kriegste!" angeschrieben und seine Gewinnbenachrichtigung damit nach den Paragraphen 119 und 120 BGB angefochten.

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Der Zahlungsdienstleister PayPal hat die angeblichen Gewinner seiner Aktion "Willste? Kriegste!" per E-Mail darüber informiert, dass die Benachrichtigung wegen eines technischen Versehens versandt wurde. Dabei stellt das Unternehmen klar, dass die E-Mail "eine Anfechtung der E-Mail vom 7.6.2013 in Bezug auf das Gewinnspiel nach §§ 119, 120 BGB" darstellt.

PayPal hatte am Freitag diversen Kunden eine E-Mail zugeschickt, laut der dem jeweiligen PayPal-Konto angeblich 500 Euro gutgeschrieben wurde. Die versprochenen Gutschriften gab es aber nicht. Daraufhin haben sich PayPal-Kunden an das Unternehmen gewandt und sich auf Paragraph 661a BGB berufen. Dort heißt es: "Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten."

Mit der erneuten Benachrichtigung will PayPal der Anforderung in Paragraph 119 nachkommen, um den irrtümlich versprochenen Gewinn nicht auszahlen zu müssen: "Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde." In Paragraph 120 heißt es: "Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung." (anw)