Versicherungen sind nicht "lebensnotwendig"

Beiträge zu Risiko-, Kapitallebens- und Unfallversicherungen muss das Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigen.

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Von
  • Marzena Sicking

Bestimmte Versicherungen gehören nicht zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum. Deshalb muss das Finanzamt die Beiträge in vielen Fällen auch nicht voll zum steuerlichen Abzug zulassen. Das hat der 9. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (vom 31. Januar 2013, Az.: 9 K 242/12). Demnach ist es "verfassungsrechtlich nicht geboten", Beiträge zur Risiko- und Kapitallebensversicherung sowie zur Unfallversicherung in vollem Umfang zum steuerlichen Abzug zuzulassen.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber dazu verpflichtet, zumindest die Versicherungsbeiträge zum vollen Abzug zuzulassen, die beim Bürger die sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung absichern sollen. Für alle weiteren Versicherungen gilt ein Höchstbetrag, der zum Sonderausgabenabzug zugelassen wird. Allerdings nur, wenn die Grenze nicht schon durch die sozialhilfegleichen Beiträge überschritten wird.

Bei der nun verhandelten Klage ging es um ein Ehepaar, das mit seinen Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung den gemeinsamen Höchstbetrag zum Sonderausgabenabzug tatsächlich schon voll ausgeschöpft hatte. Das zuständige Finanzamt weigerte sich deshalb, noch die Beiträge zur Risiko- und Kapitallebensversicherung zu berücksichtigen. Das Ehepaar klagte gegen die Entscheidung und verlangte, dass auch die anderen Versicherungsbeiträge in vollem Umfang zum Sonderausgabenabzug zugelassen werden.

Doch das Finanzgericht folgte dem nicht. Es wies die Klage mit der Begründung ab, Beiträge zur Risiko- und Kapitallebensversicherung sowie zur Unfallversicherung seien nicht zwingend notwendig, um ein menschenwürdiges Dasein der Betroffenen abzusichern. Deshalb bestehe zum Abschluss solcher Versicherungen – im Unterschied zur Kranken- und Pflegeversicherung – auch keine gesetzliche Verpflichtung. Solche Versicherungen würden gerade nicht der Sicherung der bloßen Existenz dienen, sondern dem Schutz und dem Erhalt von Vermögen und Lebensstandard. Das subjektive Nettoprinzip, auf das die Kläger gepocht hatten, gebiete aber nur den Abzug von Aufwendungen, die zur Sicherung des existenznotwendigen Lebensbedarfs nötig seien. Das treffe auf die besagten Versicherungen nicht zu.

Auch wollten die Richter das Argument nicht gelten lassen, dass diese Versicherungen Risiken wie Alter, Invalidität und Tod abdecken sollen und daher durchaus notwendig sind. Diese Risiken, so die Richter, würden auch von den klassischen Altersvorsorgesystemen wie der gesetzlichen Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und der Beamtenversorgung typischerweise abgedeckt.

Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen: Die Kläger haben gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: X R 5 /13). (map)