Anwalt darf Zwangslage nicht missbrauchen
Die AnkĂĽndigung der Mandatsniederlegung kurz vor einem Gerichtstermin, kann eine widerrechtliche Drohung sein, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil.
Verlangt der Anwalt vom Gesellschafter einer Firma die Zusicherung einer Haftungsübernahme mit dem Hinweis, dass er sonst das Mandat niederlegen werde, kann es sich um eine widerrechtliche Drohung handeln. Das hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil (vom 7.2.2013, Az.: IX ZR 158/11) erklärt.
Geklagt hatte eine Anwaltskanzlei, die für verschiedene in- und ausländische Gesellschaften beratend tätig war. Nachdem der Kunde aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten mehrere Honorarrechnungen in Höhe von fast 40.000 Euro nicht bezahlt hatte, forderten die Anwälte unter anderem einen der Gesellschafter in einer E-Mail dazu auf, die persönliche Haftung für gegenwärtige und künftige Honoraransprüche zu übernehmen.
Die Forderung blieb ungehört, deshalb wurden die Anwälte deutlicher. Sie drohten dem Betreffenden direkt vor einem Gerichtstermin damit, das Mandat sofort niederzulegen, wenn er die Vereinbarung nicht umgehend unterschreiben würde. In dieser wurde die persönliche Haftung des Gesellschafters festgeschrieben. Der Gesellschafter und ein ebenfalls anwesender Mitgesellschafter unterschrieben daraufhin die Erklärung. Kurz darauf wurden sie von der Kanzlei auf Zahlung der ausstehenden Honorare verklagt. Die ersten Instanzen gaben der Klage jeweils statt. Eine Sittenwidrigkeit oder Überrumpelung der Gesellschafter wollten die Richter nicht erkennen.
Der Bundesgerichtshof bestätigte ebenfalls, dass die Vergütungsvereinbarung nach § 138 BGB nicht sittenwidrig war. Zugleich erklärten die Richter allerdings auch, dass der Gesellschafter Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit im Rahmen einer Schadenersatzforderung habe. Denn die Betroffenen hätten das Recht auf Schadenersatz, nachdem der Vertrag nur auf Basis einer widerrechtlichen Drohung zustande gekommen sei. Und die Ankündigung der Mandatsniederlegung, mit der die Anwälte die Unterschrift durchgesetzt hatten, könne als solche gesehen werden.
Denn die Androhung sei kein angemessenes Mittel gewesen, auch wenn das Anliegen der Anwälte berechtigt war. So hätten die Anwälte aber die Zwangslage ihrer Mandanten in verwerflicher Weise zur Durchsetzung von Gebühreninteressen missbraucht. Hätten die Anwälte die Mandanten längere Zeit vor der Verhandlung über den Inhalt der Vereinbarung informiert und deren Abschluss zur Voraussetzung für die weitere Zusammenarbeit erklärt, wäre das in Ordnung gewesen. Denn dann hätten die Mandanten die Chance gehabt, die Forderung abzulehnen und einen anderen Anwalt zu engagieren. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Hier hätten die Anwälte die Mandanten unmittelbar vor dem Prozess mit der Ankündigung überrascht, so das diese nicht mehr in der Lage gewesen wären, einen neuen Prozessanwalt für den Termin zu stellen. (map)