Steuerminderung durch Verluste im Ausland

Fährt ein in Deutschland ansässiges Unternehmen endgültige Verluste im EU-Ausland ein, muss das Finanzamt diese steuermindernd berücksichtigen.

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Von
  • Marzena Sicking

Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hat in einem aktuellen Urteil (vom 13.3.2013, Az.: 10 K 2067/12) entschieden, dass die Kosten eines fehlgeschlagenen unternehmerischen Versuchs im EU-Ausland in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden können.

Geklagt hatte eine deutsche GmbH, die in Belgien 21 Ferienpark-Wohnungen zum Preis von über einer Million Euro zur Vermietung an Feriengäste kaufen wollte. Dafür leistete sie 2006 eine Anzahlung von 300.000 Euro. Nachdem Ende des gleichen Jahres feststand, dass es nicht zu dem beabsichtigten Kauf kommen wurde, verfiel die Anzahlung. Die Firma wollte den Verlust steuermindernd geltend machen, doch das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der verlorenen Anzahlung bei der Festsetzung der inländischen Körperschaftsteuer ab.

Begründung: Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Belgien wären eventuelle Gewinne aus dem geplanten Geschäft in Deutschland steuerfrei gewesen. Wenn die Gewinne bei der Besteuerung nicht berücksichtigt werden dürfen, müsse dies auch für die am Ende erzielten Verluste gelten, so die Logik der Finanzbeamten. Dagegen klagte das Unternehmen mit Erfolg.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln stützte sich bei seiner Entscheidung auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Berücksichtigung grenzüberschreitender finaler Verluste. So hatte das Gericht zuletzt Anfang des Jahres (Urteil vom 21.2.2013, Az.: C-123/11) bestätigt, dass finale Auslandsverluste in dem Land berücksichtigt werden mussen, in dem das Unternehmen bzw. sein Mutterhaus sitzt. Wie die Richter erklärten, hätte die Firma im verhandelten Streitfall die Verluste auch gar nicht in Belgien steuerlich geltend machen können, da sie weder vorher noch im Anschluss an den Fall dort geschäftlich tätig gewesen sei.

Ausgestanden ist die Sache aber noch nicht: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat der Senat die Revision gegen das Urteil zum Bundesfinanzhof in München zugelassen. (gs)