Dem Spammer auf der Spur
Ein genervter Handy-Besitzer kämpfte vor Gerichten darum, einen Urheber unerwünschter SMS-Werbebotschaften herauszubekommen - und hatte letztlich Erfolg.
- Kai Mielke
Ein genervter Handy-Besitzer kämpfte vor Gerichten darum, einen Urheber unerwünschter SMS-Werbebotschaften herauszubekommen – und hatte letztlich Erfolg, obgleich der Mobilfunkbetreiber sich nach Kräften dagegen wehrte, die verlangte Auskunft zu erteilen. Der Fall kann auch anderen von SMS-Spam belästigten Teilnehmern Mut machen, nach den Besitzern der Nummern zu fragen, von denen immer wieder verbotenerweise Werbung in den Nachrichteneingang fließt.
Fish & Chips, very British, very lecker! – Mit diesem in stilsicherem Sprachmischmasch abgefassten Slogan warb ein Hersteller für Fischgerichte im Jahr 2002 um die Gunst potenzieller Kunden. Das verschaffte ihm zwar keine Aufnahme in die Hall of Fame besonders origineller Marketingmaßnahmen, es reichte jedoch aus, um zumindest in juristischen Kreisen nicht ungehört zu verhallen.
Die so artikulierte Anpreisung frittierter Fischfragmente und Kartoffelspalten zierte nämlich nicht etwa Zeitungsanzeigen, Plakatwände oder Werbespots im Fernsehen, sondern wurde massenhaft per SMS unters Volk gestreut und provozierte so die erste erfolgreiche Klage eines Opfers von SMS-Spam: Das Landgericht (LG) Berlin verurteilte den Fischgerichte-Hersteller und den von ihm beauftragten Versender der SMS-Werbung, diese Art der Kundenakquise zukünftig zu unterlassen [1].
In der Urteilsbegründung heißt es: "Dem Kläger stehen gegen die Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB die klagegegenständlichen Unterlassungsansprüche zu. Die Übersendung nicht verlangter Werbung mittels SMS an seine Mobilfunknummer im April 2002 stellte einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar ... Die Beurteilung von SMS-Werbung richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die von E-Mail-Werbung. Das heißt, die Werbung ist rechtswidrig, wenn nicht der Empfänger sein Einverständnis ausdrücklich erklärt hat oder dieses – was vorliegend nicht in Betracht kommt – im geschäftlichen Verkehr ausnahmsweise zu vermuten ist."
Dass der Versand unerwünschter Werbe-SMS unzulässig ist und durch eine Abmahnung oder – sofern diese nicht fruchtet – auch per gerichtlicher Verfügung unterbunden werden kann, ist juristisch mittlerweile gesichert. Dabei messen einige Gerichte den unerwünschten Handy-Kurznachrichten sogar einen höheren Belästigungswert zu als landläufigem E-Mail-Spam [2]. Ein glücklicher Umstand für das siegreiche Spam-Opfer lag darin, dass es die Adressaten seiner Klage zweifelsfrei benennen konnte.
Wie verklagt man eine Nummer?
Bei E-Mail hat man sich inzwischen schon fast daran gewöhnt, dass die Absender des Werbemülls schwer herauszubekommen sind. Kaum etwas lässt sich so leicht fälschen wie eine E-Mail-Absenderangabe. Leider ist es auch bei SMS-Spam oft alles andere als leicht, den Absender zu identifizieren.
Einen Anknüpfungspunkt für die Enttarnung könnte die Telefonnummer bieten, die als Absenderangabe im Handy-Nachrichteneingang auftaucht. Eine direkte SMS-Antwort dorthin, etwa mit der Bitte, doch eine ladungsfähige Anschrift zwecks zivilrechtlichen Vorgehens zu übermitteln, wird aber in aller Regel erfolglos sein. Selbst die bescheidenen Bitten von Spam-Opfern, künftig keine Botschaften mehr an ihre Handy-Nummern zu senden, gehen als direkte SMS-Antworten normalerweise ins Leere.
Wenn sich hinter der Absendernummer ein "Premium-Dienst" (0190 und 0900), ein Massenverkehrs- (0137) oder Shared-Cost-Dienst (0180), ein Kurzwahl- oder ein sogenannter neuartiger Dienst (012) verbirgt, kann man von der zuständigen Stelle Auskunft über den Inhaber der Nummer verlangen. Paragraf 66h des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verschafft Teilnehmern je nach Sachlage einen Auskunftsanspruch gegenüber der Bundesnetzagentur (BnetzA), dem rechnungstellenden Unternehmen oder dem Netzbetreiber, in dessen Netz die jeweilige Rufnummer geschaltet ist [3].
Bitte verpetzen!
Wenn eine unerwünschte SMS aber über eine ganz gewöhnliche Telefon- oder Mobilfunknummer versendet wurde, ist die Sache nicht ganz so einfach. Hier bleibt nur, die jeweilige Telefongesellschaft um Auskunft über Namen und Adresse des mutmaßlichen SMS-Spammers zu bitten. Diese Unternehmen geben sich jedoch meist zugeknöpft, was die Daten ihrer Kunden angeht, und weisen darauf hin, sie seien zwar zur Zusammenarbeit mit Strafermittlungs- und Verfolgungsbehörden verpflichtet, aber nicht mit einem X-beliebigen Fragesteller, der sich als Opfer von SMS-Spam zu erkennen gibt.
Ob beziehungsweise wann ein individueller Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Auskunft besteht, war lange Zeit fraglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch mit einem Urteil vom Sommer des vergangenen Jahres einen Schluss-Strich unter die streckenweise hochkomplizierten Zankereien zu diesem Thema gezogen [4]. Den Auftakt dazu bildete eine Werbe-SMS, die am 13. Juni 2003 auf dem Handy eines Rechtsanwalts landete. Dieser mochte die mobile MĂĽll-Attacke nicht dulden. Er beschloss, gegen den Absender der Nachricht einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen.
Wie sich herausstellte, gehörte dieser Anwalt nicht zu der Sorte, die sich leicht entmutigen lässt. Bereits sein Kampf darum, die Identität des Spammers zu erfahren, wurde zu einem Feldzug durch alle Gerichtsinstanzen. Zunächst fand er heraus, dass die fragliche SMS von einem Mobilfunk-Account aus versandt worden war, dessen Nummer zu einem Rufnummernblock der T-Mobile Deutschland GmbH gehörte.
Er schrieb T-Mobile an, legte den Sachverhalt dar und verlangte Auskunft über Namen und die Adresse des Anschlussinhabers. Dabei berief er sich auf § 13a Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) [5]: Danach steht jedem, der von einem anderen verlangen kann, die "Zusendung oder sonstige Übermittlung unverlangter Werbung" zu unterlassen, ein Auskunftsanspruch zu.
Aus dieser Vorschrift geht in Verbindung mit § 13 Absatz 1 UKlaG hervor, dass sich ein solcher Auskunftsanspruch unter anderem gegen diejenigen richtet, die Telekommunikationsdienste leisten, und sich auf die Mitteilung des Namens und der zustellungsfähigen Anschrift einer an dem Diensteverkehr beteiligten Person bezieht. Diese Daten muss ein Dienstleister mitteilen, wenn ein Spam-Opfer sie benötigt, um einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen, und sie nicht anderweitig beschaffen kann.
Obwohl so, wie der Fall lag, alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, verweigerte T-Mobile jedoch die verlangte Auskunft. Das Unternehmen verwies auf § 13a Satz 2 UKlaG: Nach dieser sogenannten Subsidiaritätsklausel ist der oben erwähnte § 13a Satz 1 "nicht anzuwenden," – das heißt, der individuelle Auskunftsanspruch einer betroffenen Person besteht dann nicht – "soweit nach § 13 oder nach § 8 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) [6] ein Auskunftsanspruch besteht".
Auf Deutsch: Wenn die unerlaubte Werbung einen Wettbewerbsverstoß darstellt, kann eine "berechtigte Stelle", beispielsweise Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, ein Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsverband, einen Auskunftsanspruch gegen das Unternehmen in Bezug auf die Identität des Spammers geltend machen. Das UKlaG liefert Betroffenen dann aber keine Handhabe mehr, eine individuelle Auskunft zu erzwingen. Auf diese Weise können Diensteanbieter bei Wettbewerbsverstößen ihrer Kunden nicht von vielen Seiten individuell mit Unterlassungs- oder Auskunftsansprüchen bombardiert werden, wenn sich bereits eine "berechtigte Stelle" eingeschaltet hat.
Auslegungssache
Der Rechtsanwalt zog vor Gericht, um die begehrte Auskunft zu erzwingen. Er argumentierte, dass allein das Bestehen des Auskunftsanspruchs einer "berechtigten Stelle" im Sinne von § 13 UKlaG oder § 8 Absatz 5 Satz 1 UWG nicht ausreichen könne, um seinen individuellen Auskunftsanspruch zunichte zu machen.
Der Auskunftsanspruch einer "berechtigten Stelle" sei nämlich im Grunde immer gegeben, sodass der Individualanspruch nach § 13a Satz 1 UKlaG nach dieser Lesart von vornherein ins Leere liefe. Entscheidend sei vielmehr, ob eine berechtigte Stelle den ihr zustehenden Auskunftsanspruch im konkreten Fall auch geltend mache – das aber sei bei der unverlangten Werbung, die er per SMS erhalten habe, nicht der Fall.
Das Amtsgericht (AG) Bonn, das sich in erster Instanz mit der Sache beschäftigte, folgte dieser Argumentation und verurteilte T-Mobile dazu, die gewünschte Auskunft zu erteilen [7]. Das Unternehmen legte dagegen Berufung beim Landgericht (LG) Bonn ein, allerdings erfolglos [8]. Unverdrossen ging T-Mobile in Revision, und so landete die Sache schließlich beim BGH, der den Rechtsstreit mit seinem relativ kurzen und knackigen Urteil beendete.
Er schloss sich der schon von den Vorinstanzen bestätigten Rechtsauffassung des Klägers an, wonach der individuelle Auskunftsanspruch nur dann zurücktritt, wenn bereits eine anspruchsberechtigte Stelle oder Einrichtung Auskunft verlangt hat. Nach Ansicht des BGH entspricht dies sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Ziel und Zweck von § 13a Satz 1 UKlaG.
"Im Bericht des Rechtsausschusses", so der BGH, "wird davon ausgegangen, dass die Individualansprüche der Betroffenen neben den Ansprüchen der Verbände bestehen. Dadurch sollte gerade die Stellung der individuell berechtigten Anspruchsinhaber gestärkt werden. Dieser Wille des Gesetzgebers würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn § 13a Satz 2 UKlaG dahin ausgelegt würde, dass ein Auskunftsanspruch individuell berechtigter Anspruchsinhaber immer schon dann ausschiede, wenn zugunsten eines Verbandes ein entsprechender Anspruch bestünde. Denn ein solcher Anspruch ist stets auch gegeben, wenn Auskunftsansprüche individuell berechtigter Anspruchsinhaber in Betracht kommen."
Die Gegenansicht würde den Bundesrichtern zufolge dazu führen, "dass der dem individuell Berechtigten in § 13a Satz 1 UKlaG gewährte Anspruch mit der Subsidiaritätsklausel des § 13a Satz 2 UKlaG wieder genommen würde ... Mit Recht ist das Berufungsgericht unter diesen Umständen davon ausgegangen, dass die von der Beklagten vertretene Auffassung Sinn und Zweck der Regelung des § 13a UKlaG widerspricht. Diese Bestimmung räumt Personen, die durch das Liefern unbestellter Produkte oder durch die Übermittlung unverlangter Werbung beeinträchtigt worden sind, zur Durchsetzung ihrer deswegen bestehenden Unterlassungsansprüche einen eigenen Auskunftsanspruch gegenüber dem Diensteerbringer ein."
Der BGH hat auf diese Weise einen wichtigen Beitrag zur Verfolgungsmöglichkeit von Mobilfunk-Spammern geleistet. Ob der Anwalt, der das Urteil erstritten hat, damit im konkreten Fall noch etwas anfangen kann, ist allerdings fraglich, denn seit der Spam-Attacke, um die es eigentlich ging, waren zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung bereits über vier Jahre ins Land gegangen.
Literatur
- LG Berlin, Urteil vom 14. 1. 2003, Az. 15 O 420/02
- Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 27.07.2007, Az. 9 W 50/06
- Weitere Informationen hierzu finden sich auf der Internetseite der BNetzA
- Urteil des BGH vom 19. 7. 2007, Az. I ZR 191/04, zu finden ĂĽber die Dokumentsuche bei http://www.bundesgerichtshof.de
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- AG Bonn, Urteil vom 15. 3. 2004, Az. 14 C 591/03
- LG Bonn, Urteil vom 19. 7. 2004, Az. 6 S 77/04
Auszug aus dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
§ 3: Anspruchsberechtigte Stellen
(1) Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf stehen zu:
1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind,
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen;
3. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.
[...]
§ 13: Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen
(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 anspruchsberechtigten Stellen und Wettbewerbsverbänden auf deren Verlangen den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines am Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendiensteverkehr Beteiligten mitzuteilen, wenn die Stelle oder der Wettbewerbsverband schriftlich versichert, dass diese Angaben
1. zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 1 oder § 2 benötigt werden und
2. anderweitig nicht zu beschaffen sind.
[...]
§ 13a: Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Auskunftsanspruch nach § 13 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach § 13 oder nach § 8 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein Auskunftsanspruch besteht. (ll)