VoIP soll in Europa wie klassische Telefonie reguliert werden
In einem Entwurf der VoIP-Arbeitsgruppe der European Regulators Group werden wichtige Bereiche der beiden Telefonie-Techniken praktisch gleichgestellt.
Die Regulierung von Voice over IP und klassischer Telefonie nähert sich mehr und mehr an. Das wird im Entwurf der VoIP-Arbeitsgruppe der European Regulators Group (ERG) zu einem gemeinsamen Standpunkt der Regulierer in Europa deutlich. Vom Anspruch auf geographische Rufnummern über die nomadische Nutzung bis zur Bereitstellung von Notruf und Abhörschnittstellen wird VoIP der klassischen Telefonie praktisch gleichgestellt. Aufgehoben werden soll die Regel, nach der eine Notruffunktion konstitutiv für die Anerkennung als allgemeiner Telefondienst ist. Die ERG nimmt zu dem vorgelegten Entwurf diesmal auch Stellungnahmen entgegen, allerdings müssen Interessierte schnell reagieren. Die Frist für Eingaben endet schon am 6. November.
Viele Empfehlungen hat die Bundesnetzagentur in Deutschland bereits umgesetzt. Anders als zu Beginn der Marktentwicklung ins Auge gefasst, können VoIP-Anbieter heute nicht nur spezielle Rufnummern beantragen. Sie haben Anspruch auf alle Rufnummern-Klassen, auch auf geographische Rufnummern. Ob VoIP-Nummer oder klassische Festnetznummer aus dem geographischen Rufnummernpool, eine nomadische Nutzung soll grundsätzlich möglich sein. Das Beispiel zeigt, dass das VoIP-Modell damit sogar zurückstrahlt auf die klassische Festnetztelefonie.
Für VoIP-Provider gelten künftig allerdings auch weitgehend die gleichen Verpflichtungen wie für klassische Telefonieanbieter. Beim Notruf gibt es keine Schonfrist mehr für die VoIP-Welt, sie müssen auch Informationen über den Standort des Hilferufenden und eine etwaige nomadische Nutzung an die Notrufzentrale weiterleiten. Und zwar sollen sie zur jeweils lokal zuständigen Notfallzentrale mit höchster Priorität durchschalten. Dabei wird den VoiP-Anbietern zugestanden, dass sie diese Auflagen soweit wie "technisch möglich" umzusetzen. Auf jeden Fall sind Nutzer in Verträgen und in Hinweisen auf den Endgeräten über mögliche Einschränkungen zu informieren.
Die bei den Universaldiensten üblichen Verbraucherrechte sollen auch in der VoIP-Welt gelten. Bei der Nummernportierbarkeit, Tariftransparenz und Eintragung in Telefonverzeichnisse müssen VoIP-Anbieter die Bestimmungen der Universal-Service-Richtlinie (USD) erfüllen. In einzelnen Mitgliedsstaaten könnten sich bei dieser Übertragung zwar Schwierigkeiten ergeben, einfach weil die USD anders umgesetzt wurde als vom EU-Gesetzgeber vorgesehen. In diesen Ländern sollten die Regulierer Übergangsregime erwägen, denn die Anpassung von Gesetzen könnte zu lange dauern, schreibt die ERG-Arbeitsgruppe. Hierzulande ist die Portierung bereits Standard.
Neue Definitionen für "Öffentliches Telefonnetz" und "Elektronische Kommunikationsdienste" seien zudem generell notwendig, um die entstehenden reinen IP-Netze, die so genannten Next Generation Networks (NGN), zu berücksichtigen. Netzbetreiber wie auch VoIP-Diensteanbieter auf Applikationsebene seien gleichermaßen Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, auch wenn der VoIP-Provider ohne eigenes Netz einige Leistungen per Outsourcing von Dritten erbringen lasse.
Nur ein Dienst ist davon ausgenommen, das rein netzbasierte VoIP-Angebot, für den es keine klassische Rufnummer gibt und auch keine Anrufmöglichkeit ins oder vom klassischen Telefonnetz (PSTN). Gleich ob per P2P oder über die Serverarchitektur eines Dienstleisters, dieser Dienst ist kein öffentlicher Kommunikationsdienst. Damit ist er unter anderem der einzige VoIP-Dienst, für den Abhörauflagen nicht greifen.
Sobald Rufe ins PSTN oder aus diesem möglich sind oder Rufnummern vergeben werden, greifen die Abhörregime. "Zentralisierte VoiP-Architekturen können Überwachungsmaßnahmen auch unabhängig davon einrichten, wo der Nutzer sich physisch befindet", heißt es im ERG-Entwurf. Abhörschnittstellen seien an Session Border Controllern oder Gateways zum PSTN möglich, und daher am besten auf Applikations- und nicht Zugangsebene anzusiedeln. Ausgeklammert hat die ERG beim Positionspapier die Frage der Zusammenschaltung und etwaiger Abrechnungsregime, die auch in Deutschland kontrovers diskutiert wird. (Monika Ermert) / (anw)