Wirtschaftsauskunftei darf nicht über Datensperrung informieren
Wirtschaftsauskunftei dürfen bei Auskunftsanfragen nicht über die Sperrung von Daten informieren.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat in einem Eilverfahren der bisherigen Auskunftspraxis der Wirtschaftsauskunfteien einen Riegel vorgeschoben (Beschluss vom 21.06.2013, Az.: 5 L 304/13). Demnach darf eine Wirtschaftsauskunftei die Mitteilung über eine Datensperrung nicht herausgeben. Auch Formulierungen, aus denen sich die Information herauslesen ließe, sind zu unterlassen.
Verhandelt wurde der Fall einer Kauffrau aus Offenbach, die im Transportgewerbe tätig ist. Mehrere Leasinggeber hatten die Finanzierung eines neuen Fahrzeugs mit der Begründung abgelehnt, ihre Bonität sei nach Angaben der Wirtschaftsauskunftei zu schlecht. Die Frau stellte bei der Überprüfung der Informationen fest, dass die dort gesammelten Erkenntnisse über ihren Geschäftsbetrieb unzutreffend waren. Die Daten wurden wunschgemäß korrigiert, doch das genügte der Geschädigte nicht und sie verklagte die Auskunftei vor dem Amtsgericht Offenbach am Main auf Schadenersatz. Diese reagierte unter anderem damit, dass sie die Daten der Kauffrau komplett sperrte. Eine weitere Leasinggesellschaft, die Anfragte, erhielt die Antwort, eine Auskunft über die Kauffrau sei nicht möglich. Auch dieses Kreditunternehmen lehnte daraufhin die Zusammenarbeit mit der Frau ab.
Sie wandte sich daraufhin an den Hessischen Datenschutzbeauftragten, der das Verhalten der Auskunftei prompt beanstandete und erklärte, nach § 35 Abs. 4 a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei es nicht zulässig, Mitteilungen über die Sperrung von Daten zu machen. Auch die Aussage, "eine Auskunft über den Betroffenen ist nicht möglich", sei einer Mitteilung über die Sperrung von Daten gleichzusetzen. Beides wecke Zweifel an der Integrität des Betroffenen.
Dagegen klagte die Auskunftei vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt und begehrte im Eilverfahren vorläufigen Rechtsschutz. Hat sie aber nicht erhalten, das Verwaltungsgericht Darmstadt lehnte den Eilantrag ab und bestätigte, dass die bisherige Auskunftspraxis für die Dauer des noch offenen Klageverfahrens untersagt bleibt. Bis dahin darf die Auskunftei anfragenden Unternehmen nichts über die Sperrung einzelner Daten mitteilen bzw. darf – bei den eher seltenen Vollsperrungen – nur mitzuteilen, dass keine Daten über den Betroffenen vorlägen.
Wie die Kammer erklärte, suggeriere die Aussage, eine Auskunft sei zurzeit nicht möglich, dem Anfragenden, dass durchaus Informationen vorhanden seien, aber aus Gründen, über die man zu schweigen habe, nichts preisgegeben werden könne. Gerade im sensiblen Kreditgeschäft ließen solche Auskünfte die Anfragenden aufschrecken. Vollständige Auskunftsverweigerungen seien zudem nur ausnahmsweise zulässig und bedürften einer Erklärung. Denn die Auskunft, man habe überhaupt keine Informationen vorliegen, käme ebenfalls einer verdeckten Mitteilung über eine Datensperrung gleich.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, die Wirtschaftsauskunftei hat dagegen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt (Az.: 5 L 304/13). (gs)