Deutsche Ausländerdatei diskriminiert Europäer

Im Ausländerzentralregister werden die personenbezogenen Daten aller Ausländer gesammelt, die sich länger als 3 Monate in Deutschland aufhalten. Diese Daten dienen statistischen Zwecken, werden aber auch von Polizeibehörden und Geheimdiensten analysiert.

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Von
  • Detlef Borchers

Der Europäische Gerichtshof hat in Luxemburg entschieden, dass das deutsche Ausländerzentralregister gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht verstößt, weil es in Deutschland lebende Bürger aus anderen EU-Staaten gegenüber deutschen Bürgern benachteiligt. Den Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot hatte ein Österreicher angezeigt.

Im Ausländerzentralregister werden die personenbezogenen Daten aller Ausländer gesammelt, die sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten. Diese Daten, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktualisiert, dienen statistischen Zwecken, werden aber auch von Polizeibehörden und Geheimdiensten analysiert. Gegen die Speicherung seiner Daten hatte sich 1996 ein österreichischer Selbstständiger gewehrt, der in Deutschland lebt und arbeitet. Das Verfahren ging bis zum Oberverwaltungsgericht in Münster, das den Streit an den Europäischen Gerichtshof verwies. Dieser entschied nun (PDF-Datei), dass ein Staat der europäischen Union grundsätzlich berechtigt ist, Informationen über Ausländer in seinem Staatsgebiet zu sammeln und Statistiken zu führen, mit denen Bevölkerungsbewegungen analysiert werden können. Allerdings müsse dem Erforderlichkeitsgebot im Sinne der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten Genüge getan werden: Anonymisierte Statistiken sind zwar erlaubt, die personenbezogene Nutzung der Daten zur Kriminalitätsbekämpfung sind jedoch verboten, weil dies andere EU-Bürger kriminalisiere. In diesem Sinne bestätigte der Europäische Gerichtshof die Beschwerde des Österreichers. Dieser hatte bemängelt, dass es kein entsprechendes Zentralregister für deutsche Bürger gebe und er damit diskriminiert sei.

In einer ersten Reaktion begrüßte der Bundesdatenschützer Peter Schaar das Urteil. Das Bundesamt für Migration müsse überprüfen, ob Daten von EU-Bürgern gespeichert sind und diese anonymisieren. Wenn das EU-Ausland kein Ausland ist, müsse umso schärfer kontrolliert werden, dass die Daten von EU-Bürgern für unzulässige Verwendungen gesperrt sind. (Detlef Borchers) / (jk)