Absenden einer Mail ist kein Empfangsnachweis

Der Absender muss beweisen, dass seine E-Mail den Empfänger erreicht hat. Dafür reicht es nicht aus, das Abschicken der Nachricht zu belegen.

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Von
  • Marzena Sicking

Um den Zugang einer E-Mail zu belegen reicht es nicht aus, dass die Nachricht nachweislich abgeschickt worden ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem jetzt veröffentlichten Beschluss erklärt (vom 27. November 2011, Az.: 15 Ta 2066/12).

In dem Verfahren ging es um einen Bewerber, der eine Firma auf Entschädigung verklagen wollte, weil er sich im Rahmen des Bewerbungsverfahrens diskriminiert fühlte. Er hatte sich per E-Mail auf eine ausgeschriebene Stelle in dem Unternehmen beworben. In der Ausschreibung war unter anderem von einem "jungen Team" die Rede. Nachdem er nichts von der Firma gehört hatte, fragte er per E-Mail nach, was aus seiner Bewerbung geworden war. Wieder erhielt er keine Antwort.

Der Bewerber verklagte die Firma wegen Altersdiskriminierung. Diese behauptete jedoch, die beiden Nachrichten niemals erhalten zu haben. Vor Gericht vertrat der Kläger die Ansicht, dass das Unternehmen den Nachweis erbringen müsse, dass seine E-Mails nicht zugegangen seien. Er selbst könne nämlich das Absenden sehr wohl belegen.

Das Arbeitsgericht Brandenburg wies die Klage mit der Begründung ab, der Mann habe keinen Beweis dafür erbracht, dass die Bewerbung tatsächlich bei dem Antragsgegner eingegangen sei. Außerdem wollte das Gericht in der angeprangerten Formulierung auch keine Diskriminierung erkennen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nun ebenfalls abgeschmettert. Die Richter ließen zwar offen, ob der streitige Anzeigentext nicht doch Formulierungen enthalten habe, die als Indiz für eine Diskriminierung hätten gelten können. Denn wie die Richter erklärten, fehle es am Beweis dafür, dass der Kläger überhaupt zum Kreis der Bewerber gehörte. Es fehle der Nachweis, dass seine als E-Mail abgeschickte Bewerbung der Firma tatsächlich zugegangen ist.

Eine E-Mail gilt als zugestellt, wenn sie in die Mailbox des Empfängers oder der des Providers abrufbar gespeichert wird. Die Beweislast liegt allerdings bei demjenigen, der sich auf den Zugang der E-Mail beruft. Um den Nachweis führen zu können, muss dieser als eine Eingangs- oder Lesebestätigung beibringen. Ein Ausdruck der abgeschickten E-Mail ohne Eingangs- oder Lesebestätigung reicht dafür jedoch nicht aus. Auch ist es kein Beweis für die Zustellung, dass die Absendung der E-Mail belegt werden kann. (masi)