Urteil: Keine Rundfunkgebühr für PC in Anwaltskanzlei

Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz darf die GEZ keine Rundfunkgebühren für einen ausschließlich beruflich genutzten PC mit Internetanschluss verlangen, wenn dieser nicht zum Empfang von Hörfunk oder Fernsehen bereitgehalten wird.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 482 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Peter-Michael Ziegler

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) mit dem am heutigen Dienstag veröffentlichten Urteil vom 15. Juli (Az.: 1 K 496/08.KO) untersagt, Rundfunkgebühren für einen ausschließlich beruflich genutzten PC mit DSL-Internetanschluss zu verlangen, der nicht zum Empfang von Hörfunk oder Fernsehen bereitgehalten wird.

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der in seiner Kanzlei einen PC für Schreib- und Recherchearbeiten nutzt. Über den vorhandenen DSL-Anschluss greift er eigenen Angaben zufolge auf Rechtsprechungs­-Datenbanken zu, nutzt ihn für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Im Januar 2007 meldete er den PC bei der GEZ. Er teilte zusätzlich mit, er habe in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC, den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang nutze. Es sei deshalb verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Dennoch verlangte die GEZ Rundfunkgebühren in Höhe von monatlich 5,52 Euro. Hiergegen erhob der Rechtsanwalt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Zu Recht, befand die 1. Kammer des Koblenzer Verwaltungsgerichts, denn der Anwalt sei kein Rundfunkteilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereithalte. Zwar könne er mit seinem PC Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen, doch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung.

Allein die "abstrakte technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs" begründe nicht zwangsläufig die Rundfunkteilnehmereigenschaft und damit das Sonderverhältnis einer Person zur örtlichen Rundfunkanstalt im Sinne einer Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk, führt die Kammer in der schriftlichen Urteilsbegründung aus, die heise online vorliegt. Vielmehr müsse der PC darüber hinaus "zum Empfang" bereitgehalten werden. Daran fehle es im vorliegenden Fall jedoch.

Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft, heißt es weiter. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der dort typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet werde.

Zudem gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals "zum Empfang bereithalten", dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da gegen die Entscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kann. (pmz)