Dürfen Netbooks weiter Netbooks heißen?

Eine Londoner Anwaltskanzlei verschickt derzeit offenbar Unterlassungsanordnungen an Webseitenbetreiber, die den Begriff "netbook" verwenden. Vertreten wird danach die Firma Psion, die früher das sogenannte netBook produzierte.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 310 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Peter-Michael Ziegler

Das netBook der Firma Psion

Für Journalisten waren sie früher der Inbegriff von Mobilität: kleine elektronische Organizer mit Tastatur und langer Akkulaufzeit der Marke Psion. Die von David Potter im Jahr 1980 gegründete Firma entwickelte unter anderem das Betriebssystem EPOC und dominierte mit ihren Geräten lange den Kleinrechner-Markt. Mit dem Aufkommen der Touchscreen-PDAs verlor Psion allerdings zunehmend Marktanteile und stellte die Organizer-Produktion für den Consumer-Bereich im Jahr 2002 schließlich ganz ein. Zum Psion-Produktportfolio gehörte später auch ein Gerät, dessen Name heute in aller Munde ist: das sogenannte netBook.

Und dieser Name, der sich inzwischen für die Beschreibung einfacher Subnotebooks durchgesetzt hat, sorgt jetzt für Ärger: Wie das Mobilportal jkontherun berichtet, verschickt die auf Patent- und Markenrecht spezialisierte Londoner Anwaltskanzlei Origin Intellectual Property derzeit Unterlassungsanordnungen an Webseitenbetreiber, die den Begriff "netbook" verwenden. In dem Schreiben wird den Betroffenen erklärt, dass man die Firma Psion PLC vertrete, die die "netbook"-Markenrechte für den Bereich "Laptop Computer" in den USA, Europa, Kanada, Singapur und Hongkong inne habe.

Das auf jkontherun.com veröffentlichte Schreiben mit Unterlassungsanordnung.

jkontherun hat ein entsprechendes Schreiben, das auf den 23. Dezember 2008 datiert ist und das offizielle Logo von Origin Intellectual Property trägt, auf seiner Website veröffentlicht. Origin-Anwalt Peter Langley räumt dem betroffenen Webseitenbetreiber danach eine Frist bis Ende März ein, seine Internet-Seite umzubenennen. Weitere rechtliche Schritte werden vorerst nicht angedroht. Der Webseitenbetreiber soll sich aber innerhalb eines Monats dazu äußern, dass die Unterlassungsanordnung fristgerecht umgesetzt wird. (pmz)