25C3: CCC will Beschlagnahmen von Festplatten reduzieren

Ganze Rechner oder Speichermedien dürfen im Licht des neuen Grundrechts auf digitale Intimsphäre nicht mehr bei jeder beliebigen Straftat durchsucht werden, was der Chaos Computer Club in einem Musterfall durchfechten will.

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Komplette Rechner oder Speichermedien dürfen im Licht des neuen Grundrechts auf die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme nicht mehr bei jeder beliebigen Straftat beschlagnahmt und durchsucht werden. Dies erklärte Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin, am Samstag auf dem 25. Chaos Communication Congress (25C3) in der Hauptstadt. Bisher sei allein eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und richterliche Anordnung nötig, bevor Strafverfolgungsbehörden im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung Festplatten zum Auffinden von Beweismitteln mitnehmen dürften. Doch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Einschränkung heimlicher Online-Durchsuchung sei auch "mit gewissen Abstrichen" auf die mit Paragraph 110 Strafprozessordnung (StPO) prinzipiell zulässige Beschlagnahme wesentlicher Computerbausteine anzuwenden.

Experten und Datenschützer halten die derzeitige Praxis von Hausdurchsuchungen und dabei eingezogenen Festplatten seit Längerem für überzogen. Allein die "Ansprechstelle Kinderpornographie" in Bayern habe im Rahmen der Operation "Smasher" rund 1000 Computer und 44.000 Datenträger sichergestellt, brachte Constanze Kurz vom Chaos Computer Club (CCC) ein Beispiel. Konkret werde dabei beim Besuch von Experten des Landeskriminalamts zunächst bei einem laufenden Rechner der Arbeitsspeicher gesichert, dann ohne Herunterfahren der Stecker gezogen, die Platte ausgebaut und ein Image gezogen. Erst danach starte der Prozess der eigentlichen Sichtung, die oft von externen Dienstleistern durchgeführt werde. Bei E-Mails kämen dabei Schlagwörter zum Einsatz, wobei Nachrichten mit Treffern in der Regel ausgedruckt würden. Eine durchgehende Dokumentation der Erlangung von Beweismitteln erfolge nicht. So komme es vor, dass Festplatten verloren gehen würden. Einen Schutz vor Manipulationen gebe es nicht.

Angesichts der Möglichkeiten, die der Paragraph 110 StPO zulasse, sprach Kurz auch von einer "Online-Durchsuchung light". Zum Einsatz kämen bei einer Auswertung von Festplatten zunächst "bestimmte Programme zur Sichtung von Kinderporno-Dateien", erläuterte Buermeyer. Diesen Scans würden alle Festplatten routinemäßig unterzogen. Die Durchsicht beschränke sich generell nicht auf den Vorwurf im Durchsuchungsbefehl. Vielmehr dürften und müssten auch andere strafrechtlichen "Zufallsfunde" verwendet werden. Sollten Verbindungen zu externen Speichermedien wie Webspace-Dateien oder Webmails bestehen, dürften auch diese gescannt werden, sofern die Zugangsdaten bekannt seien: "Auch ein entferntes Ablegen von Daten entzieht diese nicht dem Zugriff der Sicherheitsbehörden."

Online-Razzien dürfen dagegen gemäß dem Richtspruch aus Karlsruhe nur zur Abwehr von Gefahren für höchste Rechtsgüter durchgeführt werden. Zudem muss ein verdeckter Zugriff auf IT-Systeme laut dem Vermittlungsausschuss von Bund und Ländern in jedem Fall von einem Richter angeordnet werden. Auch die Sichtung abgezogenen Materials auf die Berührung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung hin hat unter der "Sachleitung" eines Gerichts zu stehen. Bei beschlagnahmten Festplatten sei daher ebenfalls die Frage aufzuwerfen, "wer die Durchsicht ausführen darf", betonte Buermeyer. Generell dürften offene Durchsuchungen von IT-Systemen "keine Standardmaßnahme" mehr sein: "Wir müssen zu einem rechtsstaatlichem Umgang mit großen Massenspeichern kommen." Sollten Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme bestehen, empfahl der Richter, anwaltlichen Rat einzuholen. Die Rechtsprechung an sich sei bei der Anwendung des Grundrechts auf digitale Intimsphäre "noch nicht so weit".

Kurz versprach, das der CCC Betroffenen praktische Hilfe leisten werde, um einen Musterfall bei einer offenen Festplatten-Bespitzelung ohne Gefahr für höchste Rechtsgüter durchzufechten. Zugleich forderte die Hackerin mehr Richterstellen, um die Anordnungen wasserdichter zu machen. Bisher müsse ein Ermittlungsrichter am Tag durchschnittlich 25 Anträge von Staatsanwaltschaften für Hausdurchsuchungen prüfen. In Baden-Württemberg habe er dabei für jeden Einzelfall 36, in Bayern nur zwei Minuten Zeit. Der von Politikerin der großen Koalition in der Debatte um verdeckte Online-Durchsuchungen gebetsmühlenhaft betonte Hinweis, dass "noch ein Richter draufgucken muss", helfe so wenig.

Buermeyer bestätigte, dass der Beschluss zu einer beantragten Maßnahme bereits hinten in der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akte liege und nur noch unterschrieben werden müsse. Der Richter habe am wenigsten Arbeit, wenn er einen Fall nicht weiter prüfe. Der Richtervorbehalt werde so angesichts der derzeitigen Ausgangssituation überschätzt, auch wenn er prinzipiell ein gutes rechtsstaatliches Mittel darstelle.

Zum 25C3 siehe auch:

Zum letztjährigen 24. Chaos Communication Congress siehe auch:

(Stefan Krempl)/ (axv)