Minderjährige muss für Jamba-Abo nicht bezahlen
Der Vater einer Minderjährigen, die per Mobiltelefon ein Jamba-Abo abgeschlossen hatte, hat sich vor Gericht gegen das Unternehmen durchgesetzt. Der Klingeltonverkäufer habe keinen Anspruch auf Zahlung, entschied das Amtsgericht Berlin Mitte.
Eine Minderjährige, die beim Klingeltonverkäufer Jamba ein Abo abgeschlossen hatte, muss dafür nicht bezahlen, entschied das Amtsgericht Berlin Mitte (Az. 12 C 52/08). Auch ihr Vater kann dazu nicht herangezogen werden. Dieser hatte seiner Tochter ein Handy mit Laufzeitvertrag zur Verfügung gestellt, welcher auf seinen Namen lief. Die Tochter hatte dann ohne Zustimmung ihres Vaters ein Klingelton-Abo abgeschlossen. Sofort nach Eingang der Mobilfunkrechnung hatte er Widerspruch eingelegt und, nachdem dieser erfolglos blieb, negative Feststellungsklage erhoben.
Nach Ansicht des Gerichts macht es sich die beklagte Firma Jamba zu einfach, wenn sie im anonymen Massengeschäft auf die problemlose Abbuchung über die Mobilfunkrechnung vertraut. "Dabei wird ihr Handeln davon motiviert gewesen sein, dass die Bezahlung der Dienstleistungen in der Regel anstandslos erfolgen wird, sodass es der Beklagten günstiger erscheinen muss, eher vertragsrechtliche Unsicherheiten im Einzelfall in Kauf zu nehmen, als komplexere Prozesse im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss einschließlich Identifizierung von Vertragspartnern und Altersüberprüfung vorzuhalten", heißt es in der Urteilsbegründung. Eine Berufung gegen das Urteil ließ das Gericht nicht zu. (uma)