Fiktiver Name im Firmennamen
Der Name einer Firma muss nicht zwingend dem bĂĽrgerlichen Namen des Firmeninhabers entsprechen, sondern kann von einer fiktiven Person abgeleitet sein.
Wenn eine Firma unter dem Namen einer bestimmten Person firmiert, beispielsweise eine "Martin Müller GmbH", dann geht der Betrachter in der Regel davon aus, dass es sich dabei um den Namen des Inhabers handelt. Doch damit könnte er komplett daneben liegen, denn der Firmenname darf auch auf dem Namen einer fiktiven Person basieren, wie das Oberlandesgericht (OLG) München in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss erklärt hat (vom 8. 11. 2012, Az.: 31 Wx 415/12). Dies darf auch dann der Fall sein, wenn die Firma von einem Einzelkaufmann geführt wird, es sich also um ein Ein-Mann-Unternehmen handelt.
Zuvor hatte das Amtsgericht die Eintragung einer solchen Firma in das Handelsregister verweigert. Der Gewerbetreibende wollte seine Firma als "E.D.e.K." eintragen lassen, wobei "E.D." keinesfalls seinem tatsächlichen Namen entsprach. Die beantragte Firmierung würde eine verbotene Irreführung darstellen, so die Einschätzung der Richter. Es werde eine Firmenbildung mit dem Namen eines Dritten vorgenommen. Die Verwendung des Namens einer Person, die nicht an dem Unternehmen beteiligt sei, sei aber zumindest bei Einzelfirmen nicht erlaubt, weil sie zur Irreführung über wesentliche Geschäfte geeignet sei.
Doch das OLG München sah das anders und entschied, dass die beantragte Eintragung in das Handelsregister durchzuführen sei. Grundsätzlich seien auch Phantasie-, Sach- und Personenfirmen oder Mischformen zulässig. Der Gewerbetreibende habe nachgewiesen, dass es eine Person diesen Namens in Deutschland gar nicht gibt und es sich daher um einen reinen Phantasienamen handelt. Werde der Name einer tatsächlich nicht existierenden Person verwendet, könne auch keine relevante Irreführung oder Verwechslungsgefahr vermutet werden. Zu einer Täuschung komme es jedenfalls nicht. Es reiche aus, wenn die Personenfirma irgendeinen Familiennamen enthalte, so die Richter. Nach aktueller Rechtslage dürfe nicht zwingend erwartet werden, dass der Firmenname über den bürgerlichen Namen des Inhabers einer Personenfirma informiert.
Wie die Richter weiter erklärten, sei nur von einer Irreführungsgefahr auszugehen, wenn beispielsweise der Eindruck erweckt wird, dass eine bestimmte real existierende Person an der Firma beteiligt bzw. in einer bestimmten Position tätig ist. Das war hier aber nicht der Fall. (gs)