Neuer Tummelplatz für Abmahner
Das Sortiment rechtlicher Fallstricke für Website-Betreiber ist um eine Variante reicher: Wer datenschutzrechtliche Vorgaben nicht beachtet, riskiert eine Abmahnung und sogar eine Klage von Mitbewerbern. Das zeigt ein aktuelles Urteil aus Hamburg.
Website-Betreiber geraten unter vielerlei Umständen ins Visier abmahnfreudiger Konkurrenten und abmahnberechtigter Verbände. Das Minenfeld beginnt bei der Impressumspflicht, ist für Online-Shops mittlerweile mit unzähligen Pflichtangaben und anderen verbraucherrechtlichen Vorschriften bestückt und reicht bis hin zu vielerlei Möglichkeiten, mit dem Markenrecht zu kollidieren. Das Wettbewerbsrecht hat Abmahnern in der Vergangenheit bereits oft Gelegenheit verschafft, aktiv zu werden. Ein aktuelles Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg macht nun ein neues Fass auf, indem es Datenschutz- und Wettbewerbsrecht auf bislang ungewohnte Weise verbindet: Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass auch ein fehlender Hinweis zum Umgang mit personenbezogenen Daten auf einer Website Mitbewerber dazu berechtigt, zur Abmahnkeule zu greifen.
Medizintechnischer Werbezwist
In dem Fall, den es zu entscheiden gab, stritten zwei Anbieter von Blutzuckermessgeräten miteinander. Das Unternehmen, das schließlich verklagt wurde, hatte Werbung auf einer fremden Online-Plattform für Diabetiker geschaltet. Im Zusammenhang damit warf ihm sein Mitbewerber neben Verstößen gegen das Heilmittelwerberecht auch vor, dass auf dem Portal trotz persönlicher Registrierungspflicht kein Datenschutzhinweis platziert war. Der Kläger nahm unter anderem die fehlende Aufklärung über die Verwendung personenbezogener Daten zum Anlass, gegen seinen werbenden Konkurrenten vor Gericht zu ziehen – mit Erfolg [1].
Die Richter des OLG erkannten einen Verstoß gegen Paragraf 13 des Telemediengesetzes (TMG). Danach muss jeder Website-Betreiber, der personenbezogene Daten erhebt, zumindest innerhalb eines Datenschutzhinweises seine Nutzer darüber informieren und auch klarstellen, was er mit den Daten anstellt.
Online-Anbieter, die diese Informationen nicht bereitstellen, leben ohnehin gefährlich – denn sie begehen damit unter anderem eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 50 000 Euro Bußgeld belegt werden kann. Darum ging es hier jedoch nicht. Zur Entscheidung stand vielmehr die Frage, ob das Fehlen des Hinweises zugleich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt. Schließlich kann ein abmahnender oder klagender Mitbewerber nur dann einen Ersatz für Anwaltshonorare und aufgelaufene Gerichtskosten verlangen, wenn das der Fall ist.
Nach dem Urteil der hanseatischen Richter verzerrt derjenige, der die datenschutzbezogene Informationspflicht im TMG missachtet, sehr wohl auch den Wettbewerb. Denn die Vorschrift sei für "gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen" worden; sie schütze daher "die wettbewerbsrechtliche Entfaltung des Mitbewerbers". Und so verließ der Beklagte den Gerichtssaal als Verlierer.
Das mag auf den ersten Blick erstaunlich scheinen, denn immerhin hatte ja nicht er selbst den erforderlichen Datenschutzhinweis vergessen, sondern der Betreiber des Portals, auf dem die Werbung platziert worden war. Für das OLG spielte dieser Umstand keine Rolle. Schließlich, so das Gericht, liege eine "Beauftragtenhaftung" nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Mit anderen Worten: Dem beklagten Anbieter kommt die Werbung auf der fremden Web-Plattform zugute – also muss er auch für die dort begangenen Fehler geradestehen, wenn sie im Zusammenhang mit seinem Angebot zutage treten. Dass ein Werbender ein solches Haftungsrisiko trägt, ist nichts Neues – dergleichen hat der Bundesgerichtshof (BGH) etwa im Frühjahr 2012 im Zusammenhang mit dem Einsatz von Call-Centern für Energieversorger entschieden [2].
Gutes Benehmen auf dem Markt
Die juristisch entscheidende Frage in puncto Datenschutz ist, ob die Nichtbeachtung des § 13 TMG zugleich gegen eine "Marktverhaltensregel" verstößt. Das UWG liefert in § 4 Nr. 11 einen Maßstab dafür, wann die Missachtung gesetzlicher Regelungen durch einen Marktbeteiligten auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt: nämlich dann, wenn die Regelungen zugleich dem Schutz des fairen Wettbewerbs dienen.
Ob auch Datenschutznormen diese Funktion haben, ist unter deutschen Gerichten heftig umstritten. Ebenso wie in Hamburg sehen auch die Oberlandesgerichte in Naumburg, Köln, Stuttgart und Karlsruhe Datenschutzbestimmungen als Abmahngrundlage und als einklagbare Marktverhaltensregel an [3].
Anders haben jedoch die OLGs in München und Frankfurt am Main geurteilt. Nach ihrer Lesart schützen Vorschriften zum Datenschutz nur den einzelnen Bürger vor unzulässigem Umgang mit seinen personenbezogenen Daten [4]. Da der Schutzzweck nur auf den Bürger begrenzt sei, könne nicht gleichzeitig eine Regelung zum Marktverhalten betroffen sein. Die Auswirkung liegt auf der Hand: Gewerbetreibende, die Mitbewerber wegen Datenschutzverfehlungen vor den Kadi ziehen, gehen nach dieser Rechtsauffassung leer aus.
Wunschkonzert
Die uneinheitliche Rechtsprechung kann Abmahnwillige wieder einmal dazu anreizen, die Besonderheiten des "fliegenden Gerichtsstands" auszunutzen. Bei einem Streit um fehlende oder mangelhafte Datenschutzhinweise auf Websites geht es um Inhalte, die per Internet von jedem Standort im Lande aus abrufbar sind. Dann darf ein Kläger wählen, wo in Deutschland er seine Klage einreicht. Er wird dabei ein Gericht bevorzugen, das in vergleichbaren Fällen bisher schon eine für ihn günstige Rechtsmeinung gezeigt hat. Juristen sprechen vom "fliegenden Gerichtsstand".
So hat etwa ein Site-Betreiber mit Sitz in Rostock einen Mitbewerber aus Osnabrück beim Landgericht (LG) in Waldshut-Tiengen verklagt, das in Süddeutschland nahe der Schweizer Grenze liegt. Das wurde nicht beanstandet. Es könnte deshalb sein, dass mit dem erwähnten Urteil des OLG Hamburg ähnliche Fälle aus der ganzen Republik ihren Weg in die Hansestadt finden. Damit kommt auf Site-Betreiber eine neue Abmahngefahr zu. Anders sähe es nur dann aus, wenn der BGH als höchstes Zivilgericht für eine abschließende Klärung sorgen würde.
Der Autor ist Honorarprofessor an der Fachhochschule Münster und Rechtsanwalt in Hamburg (info@kanzlei-kaufmann.de). Der Artikel ist zuerst erschienen in c't 19/2013.
Literatur
- Fehlender Datenschutzhinweis rechtfertigt Klage gegen Mitbewerber: OLG Hamburg, Urteil vom 27. 6. 2013, Az. 3 U 26/12 (PDF); alle Online-Fundstellen siehe c’t-Link
- BGH, Beschluss vom 4. 4. 2012, Az. I ZR 103/11
- OLG Naumburg, Urteil vom 10. 10. 2003, Az. 1 U 17/03; OLG Köln, 19. 11. 2010, Az. 6 U 73/10; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. 2. 2007, Az. 2 U 132/06; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. 5. 2012, Az. 6 U 38/11
- OLG München, Urteil vom 12. 1. 2012, Az. 29 U 3926/11; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. 06. 2005, Az. 6 U 168/04
(psz)