Steuerliche Behandlung der Fahrkosten während der Probezeit
Das Aufsuchen der Arbeitsstelle während der Probezeit ist als steuerlich als regelmäßig einzustufen. Eine Abrechnung der Kosten nach Dienstreisegrundsätzen kommt daher nicht in Frage.
Während der Probezeit sind Fahrtkosten zu einer Arbeitsstätte nur nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abzugsfähig. Das hat der 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts in einem jetzt bekannt gewordenem Urteil (vom 7.11.2012, Az.: 2 K 135/12) entschieden.
Vor Gericht wurde stritten ein Arbeitnehmer und das Finanzamt darüber, ob Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte auch während der Probezeit steuerlich als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu behandeln sind oder ob sie nach Dienstreisegrundsätzen berücksichtigt werden müssen.
Geklagt hatte der Arbeitnehmer der im Streitjahr seine frühere Arbeitsstätte an 100 Tagen und die neue Arbeitsstätte an 110 Tagen aufgesucht hatte. Zunächst machte er in seiner Steuererklärung alle Fahrten als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend. In der Summe ergaben sich daraus abzugsfähige Fahrtkosten von insgesamt 2.109 Euro. Nachdem der Einkommensteuerbescheid ergangen war, legte der Mann Einspruch ein und verlangte die Berücksichtigung der Fahrten zur neuen Arbeitsstelle mit den tatsächlichen Kosten von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer. Begründung: Es habe sich um Fahrten während der Probezeit gehandelt. In dieser Zeit habe also noch keine regelmäßige Arbeitsstätte vorgelegen, da er dem Betrieb noch nicht dauerhaft zugeordnet gewesen und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb kürzester Zeit möglich gewesen sei. Somit habe ein wesentliches Merkmal einer regelmäßigen Arbeitsstätte gefehlt. Ergebnis: Die Fahrtkosten betrugen nach dieser Berechnung nunmehr 3.459 Euro. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück, da auch in der Probezeit eine regelmäßige Arbeitsstätte bei dem neuen Arbeitgeber vorgelegen habe.
Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet zurück. Das Urteil: Auch während der Probezeit sind Fahrtkosten zu einer Arbeitsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer grundsätzlich dauerhaft zugeordnet ist, nur gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abzugsfähig. Regelmäßige Arbeitsstätte in diesem Sinne sei der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Nach Ansicht des Gerichts habe es sich auch bei der neuen Tätigkeit nach diesen Grundsätzen um eine dauerhaft angelegte berufliche Tätigkeit in einer festen Betriebsstätte des Arbeitgebers gehandelt. Laut Arbeitsvertrages sei die Tätigkeit von Beginn an auf Dauer angelegt, die Vereinbarung einer Probezeit widerspreche dem nicht. Dabei handle es sich lediglich um eine Modifizierung der gesetzlichen Kündigungsfristen für einen Zeitraum von sechs Monaten. Die Vereinbarung einer Probezeit entspreche dem in der Arbeitswelt Üblichen und sei nicht als Hinweis darauf zu werten, dass die Vertragsparteien sich nicht von vornherein dauerhaft binden wollten. ()