Nachzahlungen für nicht verwendete Investitionsabzugsbeträge noch zinsfrei
Wird eine geplante Investition nicht getätigt, ist auch der Anspruch auf die dazugehörige Steuervergünstigung futsch. Der Unternehmer muss Steuern nachzahlen, für Fälle vor 2013 noch zinsfrei.
Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil gefällt, über das sich zahlreiche Firmen freuen werden. Es geht um Einkommenssteuernachzahlungen in Zusammenhang mit nicht getätigten Investitionen. Verwirft der Unternehmer nämlich eine geplante Investition, für die er bereits einen Steuerabzugsbetrag nach § 7g des Einkommensteuergesetzes erhalten hatte, verliert er rückwirkend auch den Anspruch auf die Steuervergünstigung. Er muss die betreffende Einkommensteuer nachzahlen. Wie der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden hat, allerdings ohne einen Zinszuschlag (Urteil vom 11. Juli 2013, Az.: IV R 9/12).
Im verhandelten Fall hatte eine Dachdecker-Firma im Jahr 2007 Investitionsabzugsbeträge in Höhe von 6.400 Euro und 2010 in Höhe von 14.000 Euro in Anspruch genommen. Geplant waren der Einbau von Schiebetoren im Unternehmen sowie der Erwerb eines Kastenwagens. Der Inhaber überlegte es sich allerdings anders und erklärte mit der Einreichung der Bilanz für 2009, dass die KG die beiden geplanten Investitionen doch nicht durchführen werde. Als Folge wurde der Gewinn der Firma für das Jahr 2007 rückwirkend um 20.400 Euro erhöht. Vor Gericht wollte die Firma eine Bestätigung dafür erreichen, dass die Änderung auf einem rückwirkenden Ereignis im Sinne des § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung beruhe. Denn diese Feststellung hätte zur Folge, dass das Unternehmen keinerlei Zinsen auf die Steuernachzahlung abführen müsste. Und genau die wollte das Finanzamt dem Unternehmen verweigern.
Tatsächlich gab das zuständige Finanzgericht und nun auch der Bundesfinanzhof dem Antrag statt und widersprach damit der bislang gängigen Gesetzesauslegung der Finanzverwaltung. Eine rückwirkende Verzinsung sei lediglich für Fälle vorgesehen, in denen die Investition zwar getätigt, aber der Investitionsabzugsbetrag wegen Nichteinhaltung bestimmter Nutzungsvoraussetzungen gestrichen wurde.
Zwar sei dem Gesetzgeber durchaus bewusst gewesen, dass sich beim Ausbleiben der Investition eine vergleichbare Rechtslage ergebe, dennoch habe er eine rückwirkende Verzinsung für solche Fälle nicht angeordnet. Wie die Richter erklärten, sei hierbei kaum von einem Versehen des Gesetzgebers auszugehen. Daher gebe es keine Grundlage dafür, für die auf einem rückwirkenden Ereignis beruhende Steuernachzahlung Zinsen zu verlangen.
Damit hat der Bundesfinanzhof eine Frage zu Gunsten der Unternehmen entschieden, die bei zahlreichen Betriebsprüfungen für Streit zwischen Unternehmen und Finanzamt sorgt. Allerdings wird die Freude betroffener Unternehmen auch nicht von langer Dauer sein, denn die Entscheidung gilt nur für Fälle bis 2012. Für die ab 2013 beanspruchten Investitionsabzugsbeträge wurde die die rückwirkende Verzinsung nämlich im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (verabschiedet am 26. Juni 2013) geregelt. Von nun an können Zinsen auf solche Steuernachzahlungen nicht mehr vermieden werden. ()