Urteil: LKA muss genetischen Fingerabdruck löschen

Das Landeskriminalamt Niedersachsen muss ein DNA-Profil löschen, obwohl der Kläger seine Speichelprobe freiwillig abgegeben hatte.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 273 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • dpa

Das Verwaltungsgericht Hannover hat das Landeskriminalamt Niedersachsen (LKA) dazu verurteilt, den genetischen Fingerabdruck eines Kleinkriminellen zu löschen. Obwohl der Kläger freiwillig zu einer Speichelprobe bereit war, hätte die Polizei vorab klären müssen, ob überhaupt die Voraussetzungen dafür vorliegen, die DNA-Daten zu speichern, urteilte das Gericht am Montag. Insbesondere müsse von dem Betroffenen in Zukunft die Gefahr schwerwiegender Straftaten ausgehen, wie bereits 2009 das Bundesverfassungsgericht festgelegt hatte. Dies konnte die Polizei im vorliegenden Fall nicht belegen.

Wenn ein Straftäter zu einer freiwilligen DNA-Probe nicht bereit sei, würden die Voraussetzungen dafür von einem Richter geprüft, erläuterte das Gericht. Ansonsten sei dies Aufgabe der Polizei, bereits bevor eine Speichelprobe genommen und das DNA-Material gespeichert wird. Diese Prüfung könne nicht, wie im konkreten Fall, nachträglich geschehen und beschränke sich nicht auf eine bloße Sichtung. Die Polizei sei verpflichtet, sämtliche Ermittlungsakten inhaltlich zu bewerten. Die bloße Feststellung, dass ein Straftäter regelmäßig kriminell geworden sei, reiche nicht aus. Auch bei vorangegangener Haft müsse geprüft werden, ob der Betroffene möglicherweise vorzeitig wegen guter Führung freigekommen ist.

Der Kläger hatte 2007 freiwillig eine Speichelprobe abgegeben und nun verlangt, dass seine DNA-Daten gelöscht werden. Er begründete das damit, er sei nur durch Bagatellstraftaten aufgefallen. Das LKA hatte es abgelehnt, die Daten vor Ende der regelmäßigen Prüffrist im September 2017 zu löschen, denn seit der Jugend habe der Mann immer wieder kleine Straftaten verübt. (anw)