Österreich: Per Video Überwachte haben meist keinen Auskunftsanspruch

Wer in Österreich per Video überwacht wird, hat nach Ansicht der Datenschutzkommission keinen Anspruch auf Auskunft über diese Daten, sofern der Überwachende die Videoaufnahmen nicht auswertet.

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Wer in Österreich per Video überwacht wird, hat nach Ansicht der Datenschutzkommission (DSK) keinen Anspruch auf Auskunft über diese Daten, sofern der Überwachende die Videoaufnahmen nicht auswertet. Dies geht aus einer Entscheidung der DSK hervor (K121.385/0007-DSK/2008). Beschwert hatte sich ein Wiener, der in U-Bahn-Waggons der Wiener Linien gefilmt worden war. Er hatte dem Verkehrsunternehmen noch am selben Tag ein Auskunftsersuchen nach dem Datenschutzgesetz (DSG 2000) übermittelt und begehrte unter anderem eine Kopie der Aufnahmen seiner Person. Das Verkehrsunternehmen verweigerte jedoch die Herausgabe der Daten.

Die Wiener Linien begründeten ihre Weigerung unter anderem mit dem Schutz der Privatsphäre der übrigen, mitgefilmten Fahrgäste. Auch sei die Auswertung "mit unverhältnismäßig hohem organisatorischem Aufwand verbunden". Zudem seien die Daten nach 48 Stunden automatisch überschrieben worden. Paragraph 26 DSG 2000 bestimmt zwar, dass Daten vier Monate lang nicht vernichtet werden dürfen, wenn ein Betroffener um Auskunft ersucht. Nach Ansicht der Wiener Linien ist eine automatische Überschreibung aber kein "Vernichten".

Der Fahrgast beschwerte sich bei der DSK über die seiner Auffassung nach rechtswidrige Auskunftsverweigerung. Die DSK wies die Beschwerde jedoch ab. Denn die Wiener Linien dürften die Aufnahmen, außer in bestimmten Fällen wie etwa Vandalismus, nicht auswerten. "Dieses Verbot steht im Konflikt zur Auskunftserteilung, da diese eine Durchsuchung der Aufzeichnungen voraussetzt, ohne dass der als 'vorrangig' anerkannte Anlass vorliegt", führt die DSK aus. "Es besteht somit (...) ein Verbot der Identifizierung", von den Sonderfällen abgesehen.

Würden die Aufnahmen aufgrund des Auskunftsbegehrens ausgewertet, könnten andere Fahrgäste zufällig identifiziert werden. Dies würde deren Datenschutzrechte unverhältnismäßig beeinträchtigen. "Anders als im Hinblick auf Daten, die nach einer Auswertung von Videoaufzeichnungen beim Auftraggeber gespeichert sind, ist (...) im vorliegenden Fall (...) ein Auskunftsrecht des Beschwerdeführers nicht entstanden", begründet die DSK die Abweisung der Beschwerde.

Ein Auskunftsanspruch Gefilmter entsteht demnach erst dann, wenn der Überwachende seine Videos auch tatsächlich nutzt. Wie Betroffene erfahren können, dass sich jemand ihre Aufnahme angeschaut hat, bleibt offen. (Daniel AJ Sokolov) / (jk)