Österreich: Arbeitsgruppe Online-Durchsuchung legt Bericht vor

Die von der österreichischen Regierung eingesetzte Arbeitsgruppe fordert in ihrem Abschlussbericht strikte Regeln für eine Online-Durchsuchung "im Einzelfall".

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Die interministerielle Arbeitsgruppe Online-Durchsuchung der österreichischen Bundesministerien für Inneres und Justiz hat am heutigen Mittwoch ihren Abschlussbericht (PDF-Datei) vorgelegt. Gefordert wird darin, dass eine geheime Online-Überwachung nur im Einzelfall und durch ein höheres Richtergremium genehmigt werden dürfe. Gleichzeitig soll der im Innenministerium angesiedelte Rechtsschutzbeauftragte aufgewertet werden. Alle Rechtsentscheidungen zu geheimen Überwachungen sollen nach der Maßnahme, jedenfalls aber nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes, anonymisiert veröffentlicht werden müssen. Die Arbeitsgruppe war von den Ministerien im Oktober 2007 zur Klärung rechtlicher Fragen und technischer Voraussetzungen eingesetzt worden.

Das knapp 100 Seiten starke Papier erörtert technische Fragen der verschiedenen Varianten von "Online-Durchsuchungen", die Gesetzeslage in Österreich, verfassungs- und europarechtliche Aspekte sowie die Rechtslage in einer Reihe anderer Länder (darunter Deutschland). Gestreift werden auch Rechtsschutz und Rechtmäßigkeitsgarantien, die Frage des forensischen Beweiswertes und sozio-politische Aspekte. Im österreichischen Sicherheitspolizeirecht findet sich nach Ansicht der Arbeitsgruppe keine Bestimmung, "die auch nur annähernd eine taugliche Rechtsgrundlage für die Online-Durchsuchung abgäbe. Gleiches gilt für das Militärbefugnisrecht sowie für das Telekommunikationsrecht".

"Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind eine Reihe von Grundrechten betroffen, die der Einführung einer Online-Durchsuchung Schranken setzen und staatliche Gewährleistungspflichten mobilisieren." Nötig seien spezielle gesetzliche Ermächtigungen, die "im Wesentlichen fehlen", bilanzieren die Experten. "Sollte die Entscheidung für gesetzliche Maßnahmen fallen, mit denen Online-Durchsuchungen erlaubt werden, so müssten flankierende Instrumente des Rechtsschutzes und der Kontrolle weiter entwickelt und zum Teil neue geschaffen werden." Dazu zählen nach Ansicht der Autoren "insbesondere Kontrollen durch ein höheres Richtergremium, Verbesserungen beim kommissarischen Schutz durch Rechtsschutzbeauftragte sowie eine wissenschaftliche Kontrolle durch nachträgliche Veröffentlichung der maßgebenden Rechtsentscheidungen in anonymisierter Form."

Aus strafrechtlicher Sicht wird festgestellt, dass nach derzeitiger Rechtslage nur ein Teil der Online-Überwachungen rechtskonform erfolgen kann. Nachrichtenbezogene Computeranwendungen wie E-Mail oder VoIP können überwacht werden, nicht aber Datenverarbeitungen, die nicht nachrichten- oder kommunikationsbezogen sind (Textverarbeitung, Datenbanken, etc.). Akustische Überwachung darf sich nur auf Äußerungen einer Person beziehen, nicht jedoch auf die auf einem Speichermedium abgelegten Informationen. "Allerdings wäre es wohl zulässig, eine optische Überwachung so einzurichten, dass damit das Verhalten einer Person in Bezug auf deren Aktivitäten vor einem Bildschirm erfasst und überwacht werden kann (hochauflösbare Kamera, die eine Auswertung der Eingaben auf einer Tastatur ermöglicht)", heißt es in dem Bericht.

Der Bericht stellt darüber hinaus fest, dass eine Online-Durchsuchung auf verschiedene Weise erfolgen kann: Durch die Untersuchung des physischen Gerätes im Zuge einer verdeckten oder offenen Hausdurchsuchung oder nach einer Beschlagnahme; durch den heimlichen Einsatz von Trojanern, neudeutsch "Remote Forensic Software" genannt; durch Abfangen elektromagnetischer Emissionen ("kompromittierende Abstrahlung"); durch Einbau eines Hardware-Moduls im Zielrechner ("Remote Forensic Hardware"); schließlich durch die Überwachung des Datenverkehrs, etwa beim jeweiligen Zugangsanbieter.

Brisant ist die Feststellung, wonach eine bekannt gewordenen Überwachung eines Computers nicht rechtskonform war: "Einen Graubereich stellt die offenbar in einem Fall praktizierte Anwendung einer Software dar, durch die der Bildschirminhalt ("Screenshots") in Abständen von ungefähr einer Minute und die Keylog-Daten übertragen und überwacht wurden." Auf diese Weise waren, zusammen mit akustischen Abhörgeräten, der Terrorverdächtige Mahmoud M. und sein Computer überwacht worden. Das Gericht wertete die Maßnahmen als zulässig und verurteilte M. im März zu vier Jahren Haft. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Selbst wenn die Installation einer solchen Software durch die Strafprozessordnung als gedeckt anzusehen sei, folgert die Arbeitsgruppe, so müsse eine Eingrenzung auf echte Kommunikationsvorgänge gefordert werden. (Daniel AJ Sokolov) / (vbr)