Internet-Adressen: Namensrecht gilt auch fĂĽr Sub-Domains
Muss ein Provider von Rechts wegen seinen Domain-Namen ändern, sind auch alle Sub-Domains sofort davon betroffen.
Muss ein Provider im Wege einer einstweiligen Verfügung seinen Domain-Namen ändern, sind auch alle Sub-Domains, in denen sein Name als Bestandteil vorkommt, sofort davon betroffen. Dies merkt die Münchner Kanzlei von Gravenreuth an.
Mit Beschluss vom 28.2.2000 hat das Oberlandesgericht München eine Ordnungsstrafe von mehreren tausend Mark gegen einen Provider verhängt (Aktenzeichen 6 W 186/00). Der Provider war einer einstweiligen Verfügung nicht nachgekommen, den Namen seiner Domain zu ändern und hatte sich damit verteidigt, dass es seinen zirka 30 Kunden, die unter Sub-Domains mit gleichem Namensbestandteil ansprechbar waren, nicht zuzumuten sei, sofort auf andere Domains umzusteigen. "Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Löschung dieser Domain nicht sofort nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hätte veranlasst werden können. Insbesondere ist es kein Grund, dass an dieser Domain 30 verschiedene Domains angehängt waren", so die Richter. Die 30 Kunden können nun Schadensersatzansprüche (vornehmlich die eigenen Umstellkosten) gegen den Provider geltend machen.
Provider richten den Internetauftritt und/oder die E-Mail-Adressen jener Kunden, die keine eigene Domain besitzen, häufig als Sub-Domain ein. Dabei wird oft kein eigener Rechner- oder Domain-Name benutzt, sondern der Verweis auf Verzeichnisse des Haupt-Web-Servers als Bestandteil des Domain-Namens eingesetzt. Die Adressen für den Web-Auftritt einer Firma oder eines Privatmenschen werden dann beispielsweise oft nach der Form http://www.provider.de/home/user oder http://www.provider.de/~user gebildet. (fm)