Bundesgerichtshof: eBay muss Namensmissbrauch verhindern

Weil wiederholt gefälschte Markenpullover unter seinem Namen verkauft worden waren, ging ein Nutzer juristisch gegen eBay vor. Das Auktionshaus habe die Pflicht, solche Verletzungen von Namensrechten zu verhindern, befand jetzt der BGH.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Die Möglichkeit der Nutzung von Nicknames eröffnet auch den Missbrauch mit fremden Namen. Sobald ein Online-Auktionshaus – in diesem Fall eBay – von einem Betroffenen darüber informiert wird, muss es umgehend Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Dies hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 10.04.2008 - Az. I ZR 227/05). Eine generelle Vorabprüfung aller Nutzernamen und der unter diesen Namen eingestellten Angebote müsse eBay als Hostprovider hingegen nicht leisten.

Hintergrund der Entscheidung waren Offerten gefälschter Designerpullover, die unter dem Pseudonym "universum3333" bei eBay eingestellt wurden. Nachdem der Nepp aufgeflogen war, wandten sich die Käufer an den späteren Kläger, da unter "universum3333" dessen Name, Geburtsdatum, Anschrift und E-Mail-Adresse angegeben war.

Dieser fiel aus allen Wolken, da er zwar bei eBay als Mitglied registriert war, dort aber nie etwas zum Kauf angeboten hatte. Nach dem entdeckten Namensklau informierte der Betroffene umgehend das Auktionshaus. Nachdem der Anbieter "universum3333" umgehend gelöscht wurde, wurden die Daten des Klägers unter anderen Aliasnamen jedoch erneut missbraucht.

Abermals erhielt der Betroffene die plagiierten Pullover von wütenden Käufern an seine Adresse gesandt. Für den erneuten Namensmissbrauch machte der Kläger anschließend eBay verantwortlich. Zu Recht, wie der BGH meint. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts treffe das Auktionshaus als Hostprovider bei vorherigen Hinweisen die Pflicht, solche Verletzungen von Namensrechten zu verhindern. Dies habe eBay aber gerade nicht getan.

Mit dem vorliegenden Urteil knüpft der Erste Zivilsenat des BGH nahtlos an seine bisherigen Entscheidungen zur Haftung von Hostprovidern im Allgemeinen an. Demnach besteht keine allgemeine Überwachungspflicht, eingestellte fremde Informationen auf deren Vereinbarkeit mit den Buchstaben des Gesetzes. zu überprüfen Sobald der Hostprovider jedoch klipp und klar auf einen Rechtsverstoß hingewiesen wird, "muss er diesen Anbieter nicht nur sperren, sondern im Rahmen des Zumutbaren auch entsprechende Verstöße in der Zukunft verhindern".

Da das oberste Zivilgericht selbst keine Tatsachen ermittelt, hat es den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Brandenburg zurückverwiesen. Die dortigen Richter müssen die allgemein wichtige Frage klären, ob es eBay als Hostprovider überhaupt technisch möglich war, den weiteren Namensklau zu unterbinden und wenn ja, welcher Aufwand dem Online-Versteigerer zumutbar gewesen war. (Noogie C. Kaufmann) / (pmz)