Entwurf für Neufassung der Muster-Widerrufsbelehrung

Das Bundesjustizministerium hat einen Neuentwurf der umstrittenen Muster-Widerrufsbelehrung für Online-Geschäfte vorgelegt - doch auch die neue Verordnung stößt in ihrer jetzigen Form auf heftige Kritik und nahezu einhellige Ablehnung der Juristen.

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Von
  • Joerg Heidrich

Kaum ein Bereich im Internet ist derzeit so häufig von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen betroffen wie die Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern, zu der Online-Shops gesetzlich verpflichtet sind. Dabei hatte der Gesetzgeber für diesen sensiblen Bereich im Rahmen der Anlage zu BGB-Infoverordnung sogar eine Vorlage in Form einer Musterbelehrung entwickelt und den Betreibern deren Übernahme empfohlen.

Wer jedoch diese vom Gesetzgeber geschaffene Belehrung verwendet hatte, war damit in den vergangenen Jahren alles andere als auf der juristisch sicheren Seite. Tatsächlich stellten die Gerichte gleich eine ganze Reihe von Mängeln in dem kurzen Text fest (siehe etwa ein Urteil des Berliner Kammergerichts). Umstritten sind insbesondere der Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist. Aber auch Fragen wie die nach dem Wertersatz für die Versandkosten oder des Ersatzes für die Nutzung der Waren beschäftigten die Gerichte und führten zu einer völlig unklaren Rechtslage, die Abmahner für sich auszunutzen wussten.

Nachdem nunmehr auch die Politik erkannt hat, dass dieser Zustand "bei den betroffenen Wirtschaftskreisen zu erheblicher Verunsicherung" führt, stellt das Bundesministerium der Justiz nun die "Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung" als Entwurf zur Diskussion. Diese Neufassung solle der "Kritik der Instanzgerichte und weitgehend auch des Schrifttums" bezüglich der Muster-Widerrufsbelehrung Rechnung tragen. Der Entwurf liegt derzeit den Ländern und den betroffenen Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme vor.

Tatsächlich korrigiert er einen erheblichen Teil der bisher problematischen Passagen. Dennoch stößt das Dokument in seiner jetzigen Form auf heftige Kritik und nahezu einhellige Ablehnung der Juristen. Insbesondere kritisieren sie, dass das Regelwerk erneut nur als Verordnung vorgesehen ist und nicht als Gesetz. Dies hätte zur Folge, dass auch in Zukunft die Gerichte nicht an die Vorgaben gebunden wären, und es somit nur eine Frage der Zeit wäre, bis erneute Rechtsunsicherheiten entstehen.

Der Entwurf sieht eine ganz erhebliche Ausweitung der Informationspflichten vor. Dazu sollen dem Kunden nun zusätzlich eine ganze Reihe von Vorschriften aus dem BGB und der BGB-InfoV im Volltext mitgeteilt werden müssen. Im Endeffekt müsste nach dem Entwurf eine rechtsgültige Widerrufsbelehrung in Zukunft nicht weniger als 12.000 Zeichen umfassen, was in etwa zwei Druckseiten der c’t entspricht. (Joerg Heidrich) / (hob)