Prioritätsprinzip bei Gattungsbegriffen gilt auch für verloren gegangene Domains

Ist ein Nachname identisch mit einem Gattungsbegriff, ist laut dem Landgericht Berlin das Namensrecht außer Kraft, es gilt vielmehr: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Schwierigkeiten beim Server-Umzug können fatale Folgen haben. Nach einer Entscheidung (PDF-Datei) des Landgerichts (LG) Berlin steht einem Namensträger die gleichlautende Domain dann nicht zu, wenn der Name einem Gattungsbegriff entspricht, die Domain beim Wechsel kurzzeitig bei der Denic freigegeben und dann von einem anderen reserviert wird (Urteil vom 21. Februar 2008, Az. 52 O 111/07).

Im entschiedenen Fall musste sich ein Herr Näher mit Website-Umzugsproblemen herumplagen, in dessen Verlauf er die auf ihn registrierte Domain "naeher.de" freigeben musste, um sie später erneut für sich anmelden zu können. Just zwischen dem Verzicht und der geplanten Neuanmeldung hatte sich der später Beklagte die Internet-Kennung reserviert. Als Grund dafür gab er im Gerichtsverfahren an, er habe die Reservierung vorsorglich für eine Bekannte vorgenommen, die eventuell in der Zukunft eine Werbeagentur gründen wollte und die Adresse dafür hätte gut gebrauchen können.

Festgestellt wurde im Prozess allerdings, dass der Beklagte neben "naeher.de" noch eine weitere Internetpräsenz besaß, auf der er zahlreiche beschreibende Gattungsdomains wie "handyratgeber.de", "fotoshooting.de" und "single-leben.de" zum Kauf angeboten hatte. Die Adresse "naeher.de" wurde hingegen nicht offeriert.

In der Reservierung von "naeher.de" sahen die Hauptstadtrichter keine Rechtsverletzung und wiesen die Klage des Herrn Näher ab. Da die Präsenz über keinen Inhalt verfügte, konnte sich der einstige Inhaber auch nicht auf seine eingetragene Marke berufen, da es am Handeln im geschäftlichen Verkehr gemangelt habe. Domain-Grabbing erkannte das Gericht gleichfalls nicht, schließlich sei die streitige Domain, anders als die anderen Adressen, gerade nicht zum Kauf angeboten worden. Das LG Berlin stützte sich hier auf die Argumentation des Bundesgerichtshofs zum Domain-Grabbing. Demnach ist das Bunkern zahlreicher beschreibender Domains zulässig, weil keine sittenwidrige Schädigungsabsicht besteht.

Aber auch auf seinen Namen konnte sich Herr Näher nicht berufen. Nach richterlicher Auffassung hat der Träger eines bürgerlichen Namens nach Paragraf 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durchaus einen Anspruch auf die mit seinem Namen identische Web-Kennung. Eine Ausnahme bestehe aber beim Zusammentreffen von bürgerlichem Namen und Gattungsbegriff. Hier gelte der Grundsatz der Priorität, wonach derjenige die Domain behalten dürfe, der sie als erster reserviert hat. (Noogie C. Kaufmann) / (hob)