Google muss wegen Markenverletzung durch AdWords Schadenersatz zahlen

Ein Pariser Gericht hat zwei Online-Reisebüros insgesamt 350.000 Euro Schadenersatz und 60.000 Euro Kostenerstattung wegen Markenverletzungen durch Google AdWords zugesprochen.

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Von
  • Dr. Andreas Lober

Insgesamt 350.000 Euro Schadenersatz und 60.000 Euro Kostenerstattung hat ein Pariser Gericht zwei Online-Reisebüros wegen Markenverletzungen durch Google AdWords zugesprochen – der Bundesgerichtshof will noch in dieser Woche sein Urteil zu einer ganz ähnlichen Frage verkünden. Der Fall in Paris nahm seinen Anfang im Jahr 2004, als die Unternehmen "Voyageurs du Monde" und "Terre d’Aventures" feststellten, dass bei Eingabe ihrer Firmennamen bei Google AdWord-Anzeigen von Wettbewerbern erschienen.

Nach entsprechender Abmahnung sperrte Google diese Begriffe ebenso wie einige nahe liegende Vertipper, aber nicht alle ähnlichen Begriffe. Nicht gesperrt wurden beispielsweise "Voyageurs", "Voyageurs en Inde" oder "Villages du Monde". Daher verlangten die Kläger Schadenersatz in Höhe von insgesamt 800.000 Euro. Google lehnte die Verantwortung für das Handeln der Werbetreibenden ab und machte zudem geltend, die Begriffe "Voyageurs du Monde" und "Terre d’Aventures" seien nicht markenrechtlich schutzfähig, insbesondere nicht unterscheidungskräftig. Dem folgte das Gericht nicht.

Die dritte Kammer des Pariser Tribunal de Grande Instance befand vielmehr in dem am 19. Januar veröffentlichten Urteil vom 7. Januar 2009, dass Google eine Markenverletzung begangen habe, indem es die Verletzung von Markenrechten nicht verhinderte. Zudem seien die AdWord-Anzeigen nicht hinreichend deutlich als Werbung erkennbar. Den von den Klägern vorgelegten Bildschirmausdrucken wurde im Zusammenspiel mit anderen Beweismitteln – und gegen die Anträge von Google – eine gewisse Beweiskraft zuerkannt. Lediglich an der Höhe des Schadens hatten die Richter Zweifel.

In Deutschland finden auf Markenrecht gestützte Streitigkeiten in Bezug auf Keyword-Advertising meist zwischen Wettbewerbern statt. Dabei entscheiden die Gerichte bisher uneinheitlich zur Frage, in welchen Fällen Keyword-Advertising Markenrechte verletzt. Umstritten ist schon, ob die Verwendung von markenrechtlich geschützten Begriffen als Keyword überhaupt eine Markenverletzung darstellen kann. Auch Gerichte, die dies prinzipiell annehmen, differenzieren teilweise danach, ob der Werbetreibende das Keyword direkt eingegeben hat oder die Funktion "weitgehend passende Keywords" nutzte.

Für den 22. Januar hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil zu dem Thema angekündigt. Dies wird sicher ein Stück mehr Rechtssicherheit bringen, aber sicherlich nicht alle offenen Fragen lösen. Sofern der BGH entscheidet, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wird sich dies auch auf Titelschutzrechte und vielleicht sogar Namensrechte übertragen lassen. Im markenrechtlichen Bereich bleibt immer noch genug Raum für die Frage, ob der entsprechende Begriff markenrechtlich überhaupt schutzfähig ist, oder – wenn nur ein ähnlicher, nicht aber identischer Begriff verwendet wird – ob die beiden Begriffe verwechslungsfähig sind.

Sofern unter dem markenrechtlich geschützten Begriff nicht Wettbewerbsprodukte vertrieben werden, sondern – gegen den Willen des Markeninhabers – die Originalprodukte der Marke, kann diskutiert werden, ob dies zulässig ist (nach § 23 oder § 24 Markengesetz). Im Anschluss an die Entscheidung aus Paris stellt sich zudem die Frage, inwiefern Google selbst auch nach deutschem Recht in Anspruch genommen werden kann. Viele Unternehmen werden sich aber aufgrund der Marktmacht von Google kaum trauen, den Kampf gegen den Giganten aufzunehmen. (Dr. Andreas Lober) / (pmz)