Bundesinstitut: Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Laserdrucker möglich

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat seinen Abschlussbericht zur gesundheitlichen Bewertung möglicher Risiken durch Druckeremmissionen vorgelegt. Weitere Studien müssten mit "hoher Priorität" folgen.

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Von
  • Tim Gerber

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat seinen Abschlussbericht zur gesundheitlichen Bewertung möglicher Risiken durch Druckeremmissionen vorgelegt. Demnach könne aufgrund der dem BfR vorliegenden Befunde nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die Emissionen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen könne. Sie könnten dazu beitragen, Schleimhautbeschwerden, Bindehautreizungen, Reizungen des Atemtraktes und der Rachenschleimhaut hervorzurufen. Ein klarer Zusammenhang sei allerdings nicht herstellbar, da die Datenlage hierfür nicht ausreiche, teilt das Institut mit.

Zudem seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den dokumentierten Fällen nicht schwerwiegend. Die Zahl der Betroffenen läge grob geschätzt bei 1,1 Verdachtsfällen unter 10.000 Personen, die mit Laserdruckern arbeiten. Das BfR empfiehlt Geräte zu verwenden, die den Standard des Umweltzeichens Blauer Engel einhalten. Außerdem sollen die Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Umgang mit Druckern, inklusive ihrer Wartung, sowie zur Anschaffung neuer Geräte, zur nachträglichen Ausrüstung vorhandener Geräte und zu den Anforderungen an den Aufstellort berücksichtigt werden (PDF-Datei).

Sorgen machen den Wissenschaftlern insbesondere die bislang nicht näher analysierten Ultrafeinstäube, die meist zu Beginn des Druckbetriebs als so genannter Initial Burst registriert werden und offenbar nicht vom Toner stammen. "Welche Komponenten die unerwünschten Wirkungen auslösen könnten, ist noch ungeklärt", sagt BfR-Präsident Andreas Hensel. "Studien zur physikalischen und chemischen Identität der gemessenen Partikel sollten deshalb mit hoher Priorität durchgeführt werden, um gegebenenfalls gezielte Maßnahmen zur Risikobegrenzung ableiten zu können."

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