Datenschützer bemängeln Umgang mit Melderegisterdaten bei Adresshändlern

In der Kritik der Datenschützer stehen Adresshändler wie Regis24 oder Deltavista, die im Auftrag von Banken oder anderen Gläubigern wie etwa Mobilfunkunternehmen den Aufenthalt von säumigen Schuldnern ermitteln.

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Von
  • Detlef Borchers

Auskünfte aus dem Melderegister sollen nicht an Adresshändler weitergegeben werden, wenn diese die Daten nicht nur an den Auftraggeber weiterleiten, sondern zusätzlich in einer eigenen Datenbank zwischenspeichern. Das empfiehlt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein in einer Mitteilung. Laut einem Artikel der tageszeitung sind die Innenministerien der Länder Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen derselben Auffassung und haben einen entsprechenden Runderlass verschickt, der die Weitergabe von Meldedaten an die "Schattenmeldeämter" untersagt.

In der Kritik der Datenschützer stehen Adresshändler wie Regis24 oder Deltavista, die im Auftrag von Banken oder anderen Gläubigern wie etwa Mobilfunkunternehmen den Aufenthalt von säumigen Schuldnern ermitteln. Sie arbeiten dabei mit Daten, die sie auf dem Wege der einfachen Melderegisterauskunft (EMA) von den Meldebehörden erfragen. Die so gewonnenen Daten werden von den Adresshändlern weitergegeben, aber auch "zwischengespeichert". Dabei fallen erhebliche Datenmengen an: Nach Darstellung der tageszeitung soll ein vom Kieler Innenministerium abgemahntes Unternehmen eine Datenbank mit 72 Millionen Adressedaten besitzen. Auf diese Weise kommen Datensammlungen zustande, die nach Ansicht der Datenschützer rechtswidrig sind. Meldeämter dürften keine Selbstbedienungsläden für Adresshändler sein, fordert der ULD-Chef Thilo Weichert in einer Pressemeldung.

Die betroffenen Adresshändler sehen die Sache anders. Für sie ist das Zwischenspeichern in einem "EMA-Pool" ein Teil des Geschäftes, weil sich gerade bei säumigen Schuldnern mehrere Firmen melden können. Sie berufen sich auf § 29 des Bundesdatenschutzgesetzes, der die geschäftsmäßige Datenspeicherung öffentlich zugänglicher Daten durch Auskunfteien für zulässig erklärt, soweit keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen dagegen stehen. Dagegen weisen die schleswig-holsteinischen Datenschützer in einer rechtlichen Würdigung des Problems darauf hin, dass Melderegisterdaten keine öffentlichen Register sind und somit nicht mit dem § 29 des Datenschutzgesetzes argumentiert werden kann. Diese Ansicht haben sich die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein mit ihren Runderlässen zu eigen gemacht. (Detlef Borchers) / (jk)