Teilnahme an Betriebsfeier als geldwerter Vorteil
Der Bundesfinanzhof hat konkretisiert, wie der geldwerte Vorteil in Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung zu berechnen ist und dabei seine bisherige Rechtsprechung geändert.
Laut aktueller Gesetzeslage mĂĽssen Zuwendungen des Arbeitgebers in Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden, solange die Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer nicht ĂĽberschritten wird. Bei der Frage, wie diese Freigrenze genau zu berechnen ist, ist der Bundesfinanzhof in zwei Entscheidungen von seiner bisherigen Linie abgewichen (Urteile vom 16. Mai 2013, Az.: VI R 94/10 und VI R 7/11).
So dürfen die Finanzämter bei der Berechnung nur noch die Leistungen berücksichtigen, durch die der einzelne Teilnehmer tatsächlich "bereichert" wird. Das bedeutet, dass nur die Kosten den teilnehmenden Arbeitnehmern zuzurechnen sind, die ihren unmittelbaren Konsum betreffen, also Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Weitere Kosten des Arbeitgebers, wie beispielsweise die Saalmiete oder das Honorar für die durchführende Eventagentur, werden hingegen nicht als direkte Bereicherung der Teilnehmer gesehen und müssen daher bei der Ermittlung der Zuwendung für die einzelnen Teilnehmer unberücksichtigt bleiben.
Im Streitfall (VI R 94/10) hatte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter anlässlich eines Firmenjubiläums zu einem Event in einem Fußballstadion eingeladen. Bei der Ermittlung der Freigrenze hatte das Finanzamt sämtliche Kosten, also Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering, berücksichtigt. Nach dieser Berechnung wurde die Freigrenze pro Mitarbeiter überschritten. Gegen diese Auffassung klagte das Unternehmen, der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Klage statt. Der äußere Rahmen der Veranstaltung, darunter die Stadionmiete, hätte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Auf der neuen Berechnungsbasis wurde die Freigrenze dann tatsächlich nicht überschritten, so dass die Arbeitnehmer auch keinen geldwerten Vorteil zu versteuern hatten.
Auch das zweite Urteil fiel sehr arbeitnehmerfreundlich aus. Demnach hat das Finanzamt die Kosten einer Betriebsveranstaltung auf alle Teilnehmer umzurechnen und nicht nur auf die Angestellten der Firma. Nehmen beispielsweise auch Familienangehörige an dem Fest teil, so sind sie bei der Berechnung der Zuwendung für den Einzelnen ebenfalls einzubeziehen (VI R 7/11). Auch dürfen die Kosten, die auf Familienangehörige entfallen, nicht dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet werden. In dem verhandelten Fall hatte das Finanzamt festgestellt, dass sich die Kosten pro Person auf ca. 68 Euro pro Teilnehmer beliefen und bei der Berechnung auch die externen Teilnehmer berücksichtigt. Allerdings hatte es die Kosten, die auf Familienangehörige entfielen, den einzelnen Arbeitnehmern zurechnetet und in diesen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze festgestellt. Diese Auffassung teilte das Bundesfinanzgericht nicht und gab der Klage des Unternehmens statt. ()