BGH entscheidet erneut zu Markenrechtsverletzungen in Online-Auktionen

Der Fall Rolex gegen Ricardo.de aus dem Jahr 2000 beschäftigt den Bundesgerichtshof zum zweiten Mal.

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Von
  • Axel Kossel

Der Bundesgerichtshof BGH hat heute ein weiteres Urteil zur Verantwortung der Betreiber von Online-Auktionen für Angebote von Plagiaten auf ihren Plattformen (Az: I ZR 73/05) gesprochen. Wie bereits in einem früheren Urteil in gleicher Sache aus dem Jahre 2004 entschied der BGH, dass der Betreiber, wenn er von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen muss, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.

Der BGH betont dabei, dass dem Betreiber keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürften, die sein Geschäftsmodell in Frage stellen. Er sei jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihm zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte Produkte gar nicht erst im Internet angeboten werden können.

Der Fall geht auf eine Klage des Uhrenherstellers Rolex gegen die frühere Online-Auktionsplattform Ricardo.de zurück. Um den Handel mit nachgemachten Rolex-Uhren zu stoppen, wollte der Uhrenhersteller gerichtlich feststellen lassen, dass Ricardo zur Verhinderung solcher Offerten verpflichtet sei. Das Landgericht Köln gab sowohl der Unterlassungsklage wie auch der Feststellung zum Schadensersatz statt, doch das Oberlandesgericht (OLG) Köln lehnte beides im Berufungsverfahren ab (Az 6 U 12/01).

Im März 2004 entschied der BGH dann, dass die Haftungsprivilegierung nach den Vorgaben des damaligen Teledienstegesetzes (heute Telemediengesetz, TMG) auch für Betreiber von Online-Auktionen gelte (Az. I ZR 304/01). Sie seien als Host-Dienstleister einzustufen und damit für fremde Inhalte, deren Speicherung sie lediglich vornehmen, nicht verantwortlich. Die Richter stellten aber klar, dass dies einen Ausschluss für Schadensersatzansprüche, nicht aber für Unterlassungsansprüche bedeute.

Demnach könne Rolex wie andere Markenproduzenten auch von den Auktionshäusern die Sperrung rechtswidriger Offerten verlangen, wenn der Betreiber Kenntnis von angebotenen Fälschungen hat. Voraussetzung sei, dass der Anbieter der Fälschungen im geschäftlichen Verkehr handle und somit eine Markenrechtsverletzung vorliege. Offen gelassen hatte der BGH in seinem ersten Urteil die Frage, ob dem Betreiber die Installation von Filterprogrammen zugemutet werden kann, wenn ein Markenrechtsverstoß bekannt ist, um Wiederholungen zu verhindern. (ad)