OLG Stuttgart: Wikimedia haftet für Verdachtsberichterstattung

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Wikimedia Foundation ihren Pflichten nicht ausreichend nachgekommen ist.

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Von
  • Torsten Kleinz

Die Wikimedia Foundation hat vor dem Oberlandesgericht Stuttgart eine teilweise Niederlage erlitten. Das Gericht entschied in einem nun veröffentlichten Urteil|, dass die Beiträge in der Online-Enzyklopädie Wikipedia zwar nicht vorab geprüft werden müssten; bei Beschwerde müsse der Betreiber aber entsprechende Passagen überprüfen und gegebenenfalls entfernen. Besonders bei der Verdachtsberichterstattung sehen die Richter die Enzyklopädie in der Pflicht.

Im konkreten Fall ging es um den Wikipedia-Artikel über einen TV-Unternehmer. Dort wurde unter anderem über eine Beschwerde berichtet, dass der Mann in einem Beratungsgespräch den Sex mit Kindern verharmlost habe. Gestützt war diese Aussage auf einen entsprechenden Zeitungsbericht. Auch das Dementi des Betroffenen und die Erfolglosigkeit der Beschwerde wurde erwähnt.

Das Oberlandesgericht hat diese und eine weitere Aussage in der Wikipedia untersagt, da sie nach Auffassung des Gerichts einen starken Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt, die das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit übersteige. Die von den Anwälten der Wikimedia Foundation vorgetragene Begründung, dass der Unternehmer nicht gegen den zu Grunde liegenden Presseartikel vorgegangen sei, ließen die Richter nicht gelten: „Es ist anerkannt, dass bei einer identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen das Informationsbedürfnis im Allgemeinen dann Vorrang genießt, wenn ein hinreichender Aktualitätsbezug gegeben ist“, steht in dem Urteil.

Dieser Aktualitätsbezug sei bei Artikeln in einer Online-Enzyklopädie wie Wikipedia jedoch nicht gegeben. „Diese sind auf ständige Aktualisierung durch die Nutzer angelegt, geben also eine aktualisierte Biografie der Betroffenen wieder“, heißt es in dem Urteil. Insofern können sich die Wikipedia-Betreiber auch nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofes von 2009 berufen, das es Online-Medien erlaubt, Inhalte über abgeschlossene Strafverfahren weiterhin abrufbar zu halten. Diese seien als Altmeldungen erkennbar.

Die Wikimedia Foundation wurde daher als Störer haftbar gemacht. Erfolglos blieb der Unternehmer damit, die Kosten einer ersten Abmahnung einzutreiben: Da die Wikimedia Foundation wie auch Webhoster keine proaktiven Prüfungspflichten für die Inhalte ihrer Nutzer habe, muss sie erst nach Kenntnisnahme des Verstoßes aktiv werden. Dass die Inhalte auch nach Klageerhebung in der Wikipedia online blieben, rechnet das OLG Stuttgart der US-Stiftung negativ an. Erst nach dem Urteil wurde diese Passage entfernt und der Artikel teilweise für Bearbeitungen gesperrt. Zwei weitere angegriffene Aussagen hält das OLG Stuttgart aber für zulässig.

Wikipedia-Artikel sind immer wieder Gegenstand von juristischen Auseinandersetzungen vor deutschen Gerichten. Wurde in den ersten Jahren immer wieder der deutsche Verein Wikimedia Deutschland – meist erfolglos – vor Gericht gezogen, konzentrieren sich nun viele Kläger auf die Wikimedia Foundation mit Sitz in San Francisco, die die Online-Enzyklopädie betreibt. Für die US-Stiftung ist das ein Balanceakt: Sie will sich keiner anderen Gerichtsbarkeit als der der USA unterwerfen. Denn die Online-Enzyklopädie ist in zahlreichen Ländern juristischen Angriffen wegen ihrer Inhalte ausgesetzt. Eine Enzyklopädie, die alle Gesetzen der Welt insbesondere bezüglich sexuellen Inhalten, politischen oder geschichtlichen Darstellungen einhält, kann ihren Informationsanspruch nicht erfüllen.

Die Umsetzung des Stuttgarter Urteils überlässt die US-Stiftung deshalb offiziell der Autoren-Community: „Es sieht so aus, als wären die entsprechenden Passagen von Community-Mitgliedern entfernt wurden, weil sie sie für unangemessen hielten“, erklärt Wikimedia-Sprecher Matthew Roth auf Anfrage von heise online. Die Diskussion wie man mit den umstrittenen Statements umgehe, sei jedoch noch nicht abgeschlossen. (avr)