Original-Produktfotos: Nicht ohne Erlaubnis für eBay-Auktionen

Laut einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes darf ein Händler bei Ebay-Verkäufen nur dann die originalen Produktfotos eines Herstellers benutzen, wenn er dessen Genehmigung dazu hat.

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Von
  • Tobias Haar

eBay & Co. leben vom Verkauf neuer und gebrauchter Waren. Um ein Produkt so attraktiv wie möglich zu präsentieren, greifen viele Händler auf die originalen Fotos des ursprünglichen Herstellers zurück. Der Verwendung dieser Original-Bilder hat jetzt das brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 3. Februar (Az. 6 U 58/08) einen Riegel vorgeschoben – jedenfalls dann, wenn der Fotograf der Verwendung dieser Bilder nicht vorab zugestimmt hat.

Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur kreative Leistungen wie Texte, Computerprogramme, Kunstwerke und Datenbanken – zumindest, wenn diese eine gewisse schöpferische Leistung darstellen –, sondern auch Fotografien, so genannte Lichtbildwerke. Das bedeutet, eine Vervielfältigung solcher Lichtbildwerke ist nur mit der vorherigen Zustimmung des Rechtsinhabers gestattet. Das ist zunächst der Fotograf selbst oder derjenige, dem der Fotograf diese Rechte im Rahmen eines Lizenzvertrages eingeräumt hat. Also etwa der Hersteller, in dessen Auftrag der Fotograf ein Produkt beispielsweise für Werbezwecke fotografiert hat.

Die Richter in Brandenburg hatten sich jetzt mit dem Fall auseinanderzusetzen, bei dem ein Verkäufer auf eBay sein gebrauchtes Navigationsgerät für 72 Euro verkaufen wollte. Zur bildlichen Beschreibung des Produkts entnahm er "dem Internet" laut Mitteilung des Gerichts ein "hochwertiges Produktfoto in der Art, wie es auch der Hersteller des Navigationsgeräts für seinen Internetauftritt verwendet". Der eBay-Nutzer wurde zunächst vom Fotografen abgemahnt. Da dies nicht fruchtete, erhob er anschließend Klage auf Unterlassung und Schadensersatz.

Das mittlerweile rechtskräftige Urteil sprach dem Fotografen nun "nur" 40 Euro Schadensersatz zu, weil das Foto nur wenige Tage im Internet abrufbar war, es für einen Privatverkauf verwendet wurde und der Beklagte erstmals ein Urheberrecht verletzt hatte. Die Richter sprachen deswegen auch von einer "nicht erheblichen" Rechtsverletzung. Das Urteil ist ein Indiz dafür, dass es in anderen Fällen – bei "Power-Sellern" etwa – durchaus um deutlich höhere Beträge gehen kann.

Das Urteil gesellt sich zu demjenigen des Landgerichts Hamburg vom Oktober 2008 (Az. 308 O 42/06). Weil Google ebensowenig wie im vorliegenden Fall die erforderlichen Genehmigungen zur Vervielfältigung von Kunstwerken und Fotos im Rahmen der Google-Bildersuche hatte, war der Suchmaschinenbetreiber zu Unterlassung und Schadensersatz verpflichtet worden. Dieser Rechtsstreit wird wohl bis zum Bundesgerichtshofe getragen werden. Ausgang offen. (Tobias Haar) / (ur)