Abmahnungen wegen Porno-Streaming: Ermittlung der IP-Adressen im Visier der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft Köln ermittelt in Eigeninitiative in Sachen IP-Adress-Erhebung zu Redtube-Massenabmahnungen. Ihre Regensburger Kollegen dagegen halten die Abmahnungen rechtens, weshalb sie bislang nicht gegen die Abmahnkanzlei ermitteln wollen.

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Von
  • Holger Bleich

Einige der Beteiligten an der dubiosen Redtube-Abmahnwelle sind mittlerweile ins Visier strafrechtlicher Ermittlungen geraten. Die Staatsanwaltschaft Köln hat ihre Vorprüfungen abgeschlossen und ermittelt nun aus Eigeninitiative wegen falscher eidesstattlicher Versicherung gegen Unbekannt. Im Zuge der Ermittlungen werde geprüft, auf welche Weise die IP-Adressen der Abgemahnten ermittelt wurden, erklärte Oberstaatsanwalt Ulrich Bremer gegenüber heise online. Erst wenn das klar sei, könne die eidesstattliche Versicherung eingeschätzt werden, meinte Bremer weiter.

Bei den Ermittlungen der Staatsanwaltschaften geht es um die Anträge auf zivilrechtliche Auskunft, mittels derer Rechtsanwalt Daniel Sebastian an die Anschlussinhaber zu IP-Adressen kam. Darin hat ein angeblicher Mitarbeiter der Firma itGuards Inc. eidesstattlich versichert, mit einer Software namens GLADII fehlerfrei die IP-Adressen der abgemahnten angeblichen Porno-Konsumenten ermittelt zu haben. An dieser Darstellung mehren sich die Zweifel.

Für Ermittlungen gegen die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C) wäre örtlich die Staatsanwaltschaft Regensburg zuständig. Dort sind zwar etliche Strafanzeigen eingegangen, aber nach Auskunft von Behördensprecher Markus Pfaller haben diese bislang keinen ausreichenden Anfangsverdacht begründet. Es sei jedoch offen, ob in naher Zukunft Ermittlungen aufgenommen werden würden.

heise online liegt die interne Verarbeitung einer solchen Strafanzeige gegen U+C vor. Am Ende des Sachbearbeiter-Textes findet sich eine Vorabbewertung des Anzeigengehalts, die nahe legt, warum keine Ermittlungen stattfinden: "Der Anzeigenerstatter teilte bei der Anzeigenerstattung mit, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Es ist davon auszugehen, dass das von der Kanzlei behauptete Streamen von urheberrechtlich geschützten Werken über den Anschluss bzw. mit der Nutzerkennung des Anzeigenserstatters tatsächlich so stattgefunden hat". Weshalb davon auszugehen ist, dass die Behauptung der Kanzlei stimmt, ist in dem Text nicht weiter begründet.

Siehe dazu auch:

(hob)