Auto fĂĽr Verlosung nicht von der Steuer absetzbar
Tombolapreise bei Betriebsveranstaltungen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Allerdings gilt das nicht bei hochwertigen Preisen und einem überschaubaren Teilnehmerkreis.
Tombolas bei Betriebsveranstaltungen sind beliebt. Auch hochwertige Preise können hierbei als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das hat der 13. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 26.09.2013 (13 K 3908/09) klar gestellt.
Geklagt hatte eine IT-Firma, die Großhandel mit Computerhardware betreibt. Sie feierte 2004 ihr zehnjähriges Bestehen und veranstaltete aus diesem Anlass eine “Hausmesse“. Teilnehmen konnten nach vorheriger Anmeldung sowohl Bestandskunden als auch potenzielle Neukunden, wobei der Schwerpunkt auf den Geschäftspartnern lag, mit denen die Firma bereits Umsätze in größerem Umfang erzielte. Bei den geladenen Gästen handelte es sich Größtenteils um IT-Händler.
Die Eintrittskarten für die Veranstaltung fungierten auch als Lose für die Tombola. Dort waren als Hauptpreise insgesamt fünf VW Golf zum Preis von jeweils 13.200 Euro netto ausgelobt. An der Verlosung nahm jeder Geschäftspartner teil, der an diesem Tag persönlich erschienen war und dadurch sein Los aktiviert hatte. Insgesamt waren 1.331 Personen bei der Feier anwesend.
Das Unternehmen wollte die PKW-Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 66.000 Euro als Betriebsausgaben geltend machen, doch das Finanzamt versagte den Abzug. Die Finanzbehörde vertrat die Auffassung, dass es sich um Geschenke für Geschäftsfreunde im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz handele, die nur bis zu einer Höhe der Freigrenze von 35 Euro pro Person abziehbar seien. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Der 13. Senat schloss sich der Ansicht des Finanzamtes an. Auf der Jubiläumsveranstaltung hätten sich nachweislich 1.331 Teilnehmer befunden, umgerechnet hätte also jeder die Chance auf einen Gewinn im Wert von mehr als 49 Euro gehabt. Somit sei die Freigrenze von 35 Euro überschritten und die Anschaffungskosten für die Fahrzeuge vom Steuerabzug ausgeschlossen. Zwar besagen die einschlägigen Richtlinien der Finanzverwaltung, dass Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung keine Geschenke seien, doch beides lag nach Ansicht der Richter bei dieser Tombola nicht vor.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde eine Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen. ()