Prospektgestaltung ist keine künstlerische Tätigkeit

Die Frage, wer ein Freiberufler und wer ein Gewerbetreibender ist, beschäftigt immer wieder die Gerichte. So auch im Fall einer Designerin und eines Photographen.

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Von
  • Marzena Sicking

Für die Gestaltung von Prospekten oder Anzeigen braucht es durchaus kreatives Potential. Dennoch sind jene, die diese schaffen, nicht als Künstler und damit als Freiberufler, sondern als Gewerbetreibende einzustufen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 24. Oktober 2013 (Az.: 6K 1301/10) entschieden. Demnach handelt es sich bei der Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung nicht um eine freischaffend künstlerische, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit.

Geklagt hatten eine Dipl. Grafik-Designerin (FH) und ein Absolvent einer Akademie für Photographie, die gemeinsam eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GBR) gegründet hatten. Für ihren Hauptkunden, einem europaweit agierenden Handelsunternehmen, erstellten sie das Grafik-Design seiner gesamten Prospektwerbung in Deutschland. Außerdem erstellten sie graphische Grundkonzepte für die europaweite Prospektwerbung des Konzerns. Inhaltlich ging es bei der Prospektgestaltung darum, Fotos, Texte und Preise zu den aktuellen Produkten ansprechend darzustellen. Die technische Umsetzung, also Bildgestaltung und Druck, erfolgte über eine weitere Firma.

Nach einer Betriebsprüfung wurde der Künstlerausschuss der Oberfinanzdirektion Koblenz von den zuständigen Beamten gebeten, zu überprüfen, ob es sich bei den Leistungen der GBR tatsächlich um künstlerische Tätigkeiten handelt. In diesem Ausschuss sitzen echte Kunstexperten, darunter Professoren für Bildende Kunst bzw. Design.

Der Ausschuss kam einstimmig zu dem Ergebnis, dass es sich bei der beschriebenen Tätigkeit nicht um eine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit, die als Gewerbe anzumelden ist, handelt. Das zuständige Finanzamt stufte die Tätigkeit der beiden Gesellschafter als gewerbesteuerpflichtig ein, dagegen klagten die Inhaber der GBR.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz holte eine weiteres Sachverständigengutachten ein, dass die Auffassung des Ausschusses bestätigte. Wie der Gutachter erklärte, fehle es der Tätigkeit der für eine künstlerische Leistung erforderlichen sogenannten "Gestaltungshöhe". Dazu müssten sich Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Farbe- und Formkontraste, Farbwirkung, Raum, Perspektive und verschiedene Gestaltungsebenen auf etwas Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung verdichten. Zwar würden die beiden Kläger sich durchaus bemühen, den geringen Freiraum künstlerisch auszufüllen, dennoch handle es sich in erster Linie um eine einwandfrei gemachte handwerkliche Arbeit. Die Klage der GBR wurde daher abgewiesen, die beiden Inhaber müssen sich als Gewerbetreibende einstufen lassen und somit künftig auch Gewerbesteuer bezahlen. ()