BGH: Kostenerstattung für Abmahnungen auch bei eigener Rechtsabteilung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die im Zuge einer Abmahnung entstandenen Anwaltskosten auch dann von dem Abgemahnten zu ersetzen sind, wenn die Gegenseite über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

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Von
  • Joerg Heidrich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 8. Mai 2008 entschieden, dass die im Zuge einer Abmahnung entstandenen Anwaltskosten von dem Abgemahnten auch dann zu ersetzen sind, wenn die Gegenseite über eine eigene Rechtsabteilung verfügt (Az. I ZR 83/06). Der BGH bestätigte damit die Entscheidung des OLG Frankfurt als Vorinstanz.

Klägerin des Verfahrens war die Deutsche Telekom AG. Diese verfügt zwar über eine eigene Rechtsabteilung, hatte jedoch einen Wettbewerber kostenpflichtig über externe Rechtsanwälte abmahnen lassen. Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage auf Erstattung der dabei entstandenen Anwaltsgebühren stattgegeben und sich dabei auf eine Bestimmung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestützt. Diese gibt dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen. Auch wenn der Wettbewerbsverstoß deutlich erkennbar gewesen sei, habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen.

Diese Ansicht haben die Richter des BGH nun bestätigt. Auszugehen sei dabei "von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens". Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bediene, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeite.

Die Entscheidung dürfte zumindest teilweise eine Aufgabe der bisher verfolgten Rechtsprechung darstellen. In bisherigen Urteilen hatte der BGH darauf verwiesen, dass eine Erstattungspflicht für Anwaltskosten dann nicht besteht, wenn das abmahnende Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, welche in der Lage ist, "typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen". (Joerg Heidrich) / (vbr)